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vom 12. Mai 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 252) bewogen und verordnen demgemäß mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Einziger Artikel.
Im ersten Absatz des §2 sind die Worte „in keinem Falle jedoch mehr
als 800 K bei Pferden, 360 4f bei Rindern“ zu streichen und durch die
Worte zu ersetzen: „in keinem Falle jedoch mehr als 2000 .K bei Pferden,
800 M bei Rindern“, so daß §2 Absatz 1 lautet:
Die Höhe der Entschädigung beträgt vier Fünfteile des gemeinen Wertes des
Tieres ohne Rücksicht auf die Wertsverminderung, welche infolge der Krankheit
eintritt, in keinem Falle jedoch mehr als 2000 N bei Pferden, 800 .K bei Rindern.
Gegeben zu Dresden, den 12. April 1916.
Friedrich August.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 23. Verordnung
über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 1. Mai
bis 30. September 1916;
vom 15. April 1916.
Der Bundesrat hat unter dem 6. April 1916 (R.-G.-Bl. S. 243) auf Grund von
83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß-
nahmen usw. vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
„Für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 1916 ist die gesetz-
liche Zeit in Deutschland die mittlere Sonnenzeit des dreißigsten Längen-
grads östlich von Greenwich.
Der 1. Mai 1916 beginnt am 30. April 1916 nachmittags 11 Uhr nach
der gegenwärtigen Zeitrechnung.
Der 30. September 1916 endet eine Stunde nach Mitternacht im Sinne
dieser Verordnung."
Die den Staatsministerien unterstellten Behörden und öffentlichen Verkehrs-
anstalten werden hiermit angewiesen, die erforderlichen Anordnungen zur Ausführung