Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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VBekanntmachung. 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 16. April 1916. 
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des §3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund 
der Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 273), 
betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird 
die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. Juli 1916 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juli 1916 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag— 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest— 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der 
Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch 
den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des 
Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte 
Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel— 
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotest— 
auftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs— 
zinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom . . . . . . .. 
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht
	        
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