Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 37 — 
anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat 
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel 
nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei 
Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags 
Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so 
wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Post- 
verwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist 
am 31. Juli 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu ver- 
teilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, 16. April 1916. 
1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
9 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Shhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.