— 44 —
Die Erstattung der von den Gemeindebehörden gezahlten Marschgebührnisse er—
folgt in der bisherigen, in § 36 näher bezeichneten Weise.
Dresden, den 26. April 1916.
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und des Krieges.
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. v. Wilsdorf.
Ebeling.
Auszug
aus der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum
Dienst sowie bei Entlassungen — Marschgebührnisvorschrift (Mgb. V.) —
vom 6. März 1916.
—— ——— —
Erster Teil.
Marschgebührnisse bei Einberufungen und Entlassungen im Frieden.
Erster Abschnitt.
Marschgebührnisse im Allgemeinen.
81.
Anspruch.
Anspruch. 1. Auf Marschgebührnisse nach Maßgabe dieser Bestimmungen haben nur Mann—
schaften Anspruch und zwar:
Rekruten, Zwei-, Drei- und Vierjährig-Freiwillige, Freiwillige der Unter—
offizierschulen *), Ersatzreservisten, Dispositionsurlauber, Reservisten und Wehr—
leute sowie die für Arbeiter-Abteilungen ausgehobenen Mannschaften und die
von denselben in die Heimat entlassenen Arbeitssoldaten.
2. Auf Marschgebührnisse haben keinen Anspruch:
die in die Armee eintretenden Kadetten sowie diejenigen jungen Leute, die
mit der ausgesprochenen Absicht, auf Beförderung zum Offizier dienen zu
wollen, eingestellt werden, ferner alle Unteroffiziere als Gehaltsempfänger.
*) Die zu den Unteroffiziervorschulen einberufenen oder von ihnen wieder zu entlassenden
jungen Leute erhalten Reisegebührnisse nach besonderen Bestimmungen; auf sie findet also diese
Dienstvorschrift keine Anwendung.