Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

Bei Einzel— 
sendungen. 
Bei Trans— 
porten. 
Weiter— 
sendung der 
Genesenen. 
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vorhanden, der nächste nicht beamtete Arzt in Anspruch zu nehmen. Bezüglich Zahlung 
und Verrechnung der hierdurch entstehenden Kosten vergl. § 32. 
Zur Begründung einer etwa erforderlichen Krankenfuhre (Vorspann) bedarf 
es dann der Bescheinigung seitens des Arztes bezw., falls ein solcher nicht hat 
herangezogen werden können, des Transportführers oder der Gemeindebehörde, daß 
der Erkrankte marschunfähig ist. Name, Dienstgrad und Truppenteil des Erkrankten 
und tunlichst auch die Art seines Leidens sind hierbei anzugeben. Hinsichtlich Anforde- 
rung und Verrechnung der Kosten gilt Absatz 1. 
2. Von einzeln entsendeten Mannschaften nehmen die Militärlazarette oder 
die Gemeindebehörden in den Fällen zu 1 die noch verfügbaren Marschgebührnisse, 
soweit sie vorhanden sind, sowie den in den Händen derselben befindlichen Kontroll- 
zettel zum Militärfahrschein oder die Militärfahrkarte in Verwahrung und vermerken 
den Betrag der Gebührnisse in dem Gestellungsbefehl oder Urlaubspaß. 
Kommen die in Verwahrung genommenen Marschgebührnisse infolge Ablebens 
usw. des Erkrankten später nicht zur Verwendung, so sind sie unter gleichzeitiger Über- 
sendung des Kontrollzettels oder der Militärfahrkarte der Intendantur des Korps- 
bezirks zur Einziehung anzumelden. 
Die Militärlazarette oder Gemeindebehörden haben den Truppenteilen, zu denen 
die Mannschaften in Marsch gesetzt oder von denen sie entlassen waren, von der Er- 
krankung sofort Kenntnis zu geben. 
3. Zu Transporten gehörige Mannschaften werden dem Militärlazarett oder der 
Gemeindebehörde von dem Transportführer mittels eines doppelt auszufertigenden 
Krankenscheins überwiesen. Die eine Ausfertigung des Scheins behält die auf- 
nehmende Behörde, während die andere dem Transportführer zurückgegeben wird, 
nachdem sie mit einem Vermerk über die Aufnahme des Kranken und den Tag seines 
Eintritts in die Krankenverpflegung versehen worden ist. 
Bezüglich der in Händen des Kranken befindlichen Marschgebührnisse und ge- 
gebenenfalls der Militärfahrkarte gilt das unter 2 Gesagte. 
4. Nach erfolgter Genesung sind die Mannschaften nach dem Bestimmungsort 
oder der Heimat weiter zu entsenden. 
Die Gemeindebehörden übersenden zu diesem Zweck dem Bezirkskommando ihres 
Bezirks, sobald ärztlicherseits der Zeitpunkt der Genesung und der Marschfähigkeit 
angegeben werden kann, die Militärpapiere des Mannes und den in Verwahrung 
genommenen Kontrollzettel oder die Militärfahrkarte sowie den unter 3 erwähnten 
Krankenschein und erhalten von dort die weiteren Anweisungen. Die den Mann- 
schaften abgenommenen Marschgebührnisse werden ihnen bei der Entlassung wieder 
ausgehändigt.
	        
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