Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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8 18. 
Bei Entlassung von Dienstunbrauchbaren. 
1. Werden Mannschaften, die wegen körperlicher Gebrechen behütender Aufsicht rekotwendig- 
bedürfen, als dienstunbrauchbar mit oder ohne Versorgung in die Heimat entlassen, der hehüten- 
so sind sie entweder andern Entsendungen anzuschließen oder, wenn dies nicht an= Transport- 
gängig, mit besonderem Begleitkommando der Heimat zuzuführen. unfähige. 
Als Heimat gilt erforderlichenfalls der Unterstützungswohnsitz. Hat dieser zur 
Zeit der Entlassung nicht ermittelt werden können oder ist er zwar bekannt, der zu 
entlassende Mann zunächst aber transportunfähig, so wird derselbe dem Armen- 
verband des Entlassungsorts überwiesen. Die durch die spätere Überführung nach der 
Heimat entstandenen notwendigen Transportkosten ) sind von der Gemeinde, die 
den Transport veranlaßt hat, bei der Korps-Intendantur auf Grund entsprechender 
Belege zur Erstattung anzufordern. 
2. Bei Festsetzung der von dem Entlassenen täglich zurückjulegenden Wegestrecken Bemessung 
ist auf seinen Zustand billige Rücksicht zu nehmen. Auch können beim Eisenbahn- —’ 
transport ausnahmsweise zuschlagspflichtige“) Schnellzüge, die zweite Wagenklasse, ufw. 
ein ganzes Wagenabteil, ein Abteil dritter Klasse mit Transportbett oder jede sonst 
durch die Umstände bedingte Art des Transports benutzt werden. Die Notwendigkeit 
derartiger Abweichungen muß durch eine ärztliche Bescheinigung dargetan werden. 
8 20. 
Bei Verhaftung auf dem Marsch. 
Werden einzeln einberufene oder entlassene Mannschaften während des Marsches 
verhaftet oder werden Mannschaften von einem Transport aus als Arrestaten an 
eine Militärbehörde abgeliefert, so findet bei ihrer Aufnahme in die Haft bezw. 
bei Überweisung und Weitersendung derselben das hinsichtlich der Erkrankten im 817 
Vorgeschriebene entsprechende Anwendung. An die Stelle des Krankenscheins tritt 
jedoch der Arrestschein. 
  
*) Die Eisenbahnbeförderung der zu entlassenden Mannschaften erfolgt zu den Sätzen 
des Militärtarifs. 
**) Entlassene Mannschaften, die nach ärztlichem Gutachten auf Schnellzugsbenutzung ver- 
wiesen werden, können gegen Vorzeigung einer entsprechenden, vom Truppenarzt ausgestellten 
Bescheinigung die zuschlagfreien Schnellzüge (Eilzüge) zum Militärfahrpreis benutzen. Die Be— 
scheinigung darf indes nur solchen Mannschaften erteilt werden, deren Gesundheitszustand die 
Schnellzugsbenutzung unbedingt erfordert.
	        
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