Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Obersteuerleuten, -Steuerleuten, = Untersteuerleuten,-Obermaschinisten,-Ma- 
schinisten und -Untermaschinisten oder als Beamtenstellvertreter einberufen 
werden; 
d) das im Etappengebiet verwendete Personal der freiwilligen Kranken- 
pflege. 
8 41. 
Abfindung vom Aufenthalts- bis zum Bestimmungsort. 
Durch die Gemeindebehörden werden Marschgebührnisse nicht vorausgezahlt. 
Die Zahlung aller Marschgebührnisse erfolgt vielmehr erst am Bestimmungs- 
ort durch den Truppenteil. 
8 43. 
Transport-Begleitkommandos. 
1. Die Verabreichung der Verpflegung an Offiziere, Militärärzte und Begleit- 
mannschaften auf dem Marsch erfolgt während des Krieges unentgeltlich. 
2. Für Verabreichungen und Leistungen seitens der Gemeinden (Verpflegung, 
Quartier, Transportvorspann, Botengestellung, Furage), sowie für die Anforderung 
der Vergütung hierfür ist das Gesetz über die Kriegsleistungen nebst Ausführungs- 
verordnung maßgebend. 
8 44. 
Pferde-Transportkommandos. 
Die nach den Pferde-Aushebungsorten als Begleiter von Pferdetransporten ein- 
berufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve werden durch 
den Führer des Pferde-Transportkommandos mit Gebührnissen abgefunden. 
Erkrankte, nach tierärztlichem Befund nicht transportfähige Mobilmachungspferde 
sind der nächsten Militärkommando= oder Gemeindebehörde zur Veranlassung der Be- 
handlung zu übergeben. 
  
Gemeinde- 
behörden.
	        
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