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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1916.
Inhbalt: Nr. 39. Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung
der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen Ge-
schäfte wegen dieser Steuern im Jahre 1916. S. 69. — Nr. 40. Verordnung, die
Vollstreckung von Freiheitsstrafen betr. S. 71.
Nr. 39. Verordnung
über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Einkommen-
stener und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen Ge-
schäfte wegen dieser Steuern im Jahre 1916;
vom 6. Juni 1916.
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900
und § 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für das Jahr 1916
folgendes bestimmt:
A. Einkommensteuer.
Es wird
I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf
1,50%
und
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde-
behörden nach dem Einkommensteuergesetze und den dazu ge-
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf
0,50 %
und
b) für die übrigen Gemeinden auf
0,40 %
der Isteinnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß
Ausgegeben zu Dresden, den 20. Juni 1916. 16