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1. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von nicht über 6 50 Z auf den Kopf
der Bevölkerung anstatt der Sätze
unter lL 3,250%
II 1,10% und
II 0,85
2. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 6.K 50 8 bis 9.K —3 auf
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
unter lL 2,/75%,
Ia 0,95% und
II. 0,70,
3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 9.K — 3 bis 12-K — H auf
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
unter ! 2,250,
I 0,80% und
II 0,55%
und
4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 12S bis 15.K.— auf
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
unter lL. I,80%%
II 0,),65% und
I 0,450%
der Isteinnahme gewährt werden.
Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 28. — — auf den Kopf
der Bevölkerung wird anstatt der Sätze
unter l 1,2500,
IIa 0,40% und
IIb . . . 0,309
der Isteinnahme gewährt.
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung
vom 1. Dezember 1910 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der
in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten,
sowie der in Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden
Personen ist außer Betracht zu lassen.
B. Ergänzungssteuer.
Es wird
I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf
1,50%