Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 44. Verordnung 
zur Ausführung der Bestimmung in 812 Absatz 3 des Kriegssteuergesetzes 
vom 21. Juni 1916; 
vom 27. Juni 1916. 
Zur Ausführung der Bestimmung in § 12 Absatz 3 des Kriegssteuergesetzes vom 
21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 561) wird folgendes bestimmt: 
8 1. Die Bezirkssteuereinnahmen als Besitzsteuerämter (§1 der Verordnung 
vom 21. Februar 1914, G.= u. V.-Bl. S. 18) sind nach § 25 des Kriegssteuergesetzes 
für die Veranlagung der Kriegsabgabe zuständig. 
§2. Steuerpflichtige, die vor Entrichtung der Kriegsabgabe ihren Wohnsitz 
oder Aufenthalt in das Ausland verlegen wollen, haben vorher für die Abgabe 
Sicherheit zu leisten (Kriegssteuergesetz § 12 Absatz 3). 
§ 3. Die Bestimmung des Betrags der Sicherheiten (§2) und deren Entgegen- 
nahme oder Einziehung liegt den Bezirkssteuereinnahmen als Steuerbehörden für 
die Kriegsabgabe ob. 
Die Bezirkssteuereinnahmen haben auch in den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 3 
des Kriegssteuergesetzes die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung gefährdeter 
Kriegsabgaben rechtzeitig zu treffen. 
8 4. Zur Sicherstellung der Kriegsabgabe sind die fünfprozentigen Schuld- 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen 
des Deutschen Reichs zum Nennbetrag anzunehmen (Kriegssteuergesetz § 32). 
Dresden, am 27. Juni 1916. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1916. 18 
 
	        
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