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85. Für die Prüfungen für den mittleren Dienst an wissenschaftlichen
Bibliotheken sowie für den Dienst an volkstümlichen Büchereien werden die nach-
stehenden Bestimmungen unter A und B getroffen.
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Dresden, den 24. September 1917.
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Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister:
Schmaltz.
Lorenz.
A.
Prüfungsordnung
für den mittleren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken.
§ 1. Personen, die den Nachweis einer fachgemäßen Ausbildung für den
mittleren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken erbringen wollen, können sich
einer Fachprüfung vor dem Prüfungsamte für Bibliothekwesen in Leipzig
unterziehen.
Ein Recht auf Beschäftigung oder Anstellung wird durch Ablegung dieser
Prüfung nicht erworben.
8 2. Die Prüfungen werden nach Bedarf abgehalten. Ihr Zeitpunkt wird
vom Prüfungsamte festgesetzt und drei Monate vorher in der Sächsischen Staats-
zeitung, in der Leipziger Zeitung und in geeigneten Fachblättern bekannt gemacht.
Die Gesuche um Zulassung nebst den erforderlichen Nachweisen (vergl. § 4)
müssen mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Zeitpunkte dem Prüfungs-
amte eingereicht sein.
8§ 3. Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
à) Nachweis der Reife für Obersekunda einer deutschen neunstufigen höheren
Lehranstalt (Gymnasium, Realgymnasium oder Oberrealschule) oder einer
Studienanstalt oder Reifezeugnis einer Realschule oder eines Lehrer- oder
Lehrerinnenseminars oder einer staatlich anerkannten höheren Mädchen-
schule oder Schlußzeugnis eines Lyceums;
b) Nachweis einer zweijährigen praktischen Ausbildungin allen Zweigen
des mittleren Dienstes an einer wissenschaftlichen Bibliothek, die vom