— 96 —
8 10. Über den Gang der Prüfung und ihr Ergebnis wird eine Niederschrift
aufgenommen. Aus ihr muß bezüglich jedes einzelnen Prüflings hervorgehen, welche
Zensur (I sehr gut, II gut, III genügend, IV nicht genügend) ihm in jedem einzelnen
Prüfungsfache zugebilligt wird, sowie ob und mit welcher Hauptzensur (1 mit Aus-
zeichnung, II gut, III genügend) er die Prüfung bestanden hat. Bemerkungen zur
Ergänzung der einzelnen Fachzensuren sind zulässig.
§ 11. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, so kann sie frühestens nach
Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur beim
Vorliegen ganz besonderer Umstände mit Genehmigung des Ministeriums des Kultus
und öffentlichen Unterrichts gestattet.
* 12. Auf Grund der bestandenen Prüfung wird vom Prüfungsamte ein
Zeugnis ausgestellt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Prüfungs-
amtes zu unterzeichnen ist und sowohl die Hauptzensur als auch die in den einzelnen
Prüfungsfächern erteilten Zensuren und die etwa dazu beschlossenen ergänzenden
Bemerkungen enthalten muß.
B.
Prüfungsordnung
für den Dienst an volkstümlichen Büchereien.
§ 1. Personen, die den Nachweis einer fachgemäßen Ausbildung für den
Dienst an volkstümlichen Büchereien (Volksbibliotheken aller Art, öffentlichen Lese-
hallen usw.) erbringen wollen, können sich einer Fachprüfung vor dem Prüfungs-
amte für Bibliothekwesen in Leipzig unterziehen.
Ein Recht auf Beschäftigung oder Anstellung wird durch Ablegung dieser
Prüfung nicht erworben.
§ 2. Die Prüfungen werden nach Bedarf abgehalten. Ihr Zeitpunkt wird
vom Prüfungsamte festgesetzt und vier Monate vorher in der Sächsischen Staats-
zeitung, in der Leipziger Zeitung und in geeigneten Fachblättern bekannt gemacht.
Die Gesuche um Zulassung nebst den erforderlichen Nachweisen (vergl. § 4)
müssen mindestens drei Monate vor dem festgesetzten Zeitpunkte dem Prüfungs-
amte eingereicht sein.