Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1917.
Inbalt: Nr. 56. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, die Feuerbestattung betr., vom 29. Mai
1906. S. 101. — Nr. 57. Verordnung zum Vollzuge des Reichsgesetzes über die Ver-
steuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917 und der vom Bundesrate
dazu in Ansehung der Besteuerung des Güterverkehrs erlassenen Ausführungsbestimmungen.
S. 102. — Nr. 58. Gesetz über einen Nachtrag zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1916
und 1917. S. 106. — Nr. 59. Verordnung über die Gebühren der Gemeinden für die
Erhebung der Besitzsteuer und der Kriegsabgabe und für die ihnen wegen dieser Steuer
außer der Erhebung obliegenden Geschäfte. S. 107. — Nr. 60. Verordnung, die ander-
weite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betr. S. 108. — Nr. 61.
Bekanntmachung,
die Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler betr. S. 130.
Nr. 56. Gesetz
zur Abänderung des Gesetzes, die Feuerbestattung betreffend,
vom 29. Mai 1906;
vom 15. September 19117.
W#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen zur Abänderung des Gesetzes, die Feuerbestattung betreffend, vom
29. Mai 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 189) mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
daß zwischen § 10 und § 11 eingefügt wird, was folgt:
8 10a. Die Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes soll jedoch die nach-
trägliche Feuerbestattung schon beerdigter Leichen gestatten und kann von der
Vorlegung der in §6 Ziffer 1 und 3 erwähnten Nachweise absehen, wenn es sich
um Leichen von Militärpersonen des Heeres im Sinne von § 1 und §82 der Ver-
ordnung vom 20. Januar 1879 (R.-G.-Bl. S. 5) oder der Kaiserlichen Marine im
Sinne von 92 Absatz 1 und § 3 Ziffer 3 der Verordnung vom 20. Februar 1906
(R.-G.-Bl. S. 359) oder von Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen im Sinne
von 9 3 des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (R.-G.-Bl. S. 187, 653) handelt und
durch die Bescheinigung der für die Anzeige des Sterbefalles an den Standes-
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Oktober 1917. 23