Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Die Impfstellen sind kühl und trocken zu halten; ein reiner, nichtwollener Hemd— 
ärmel ist die zweckmäßigste Bedeckung. Der Verkehr mit solchen Personen, die 
an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrose, insbesondere an Ge— 
sichts- oder Kopfrose leiden, und die Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegen— 
stände ist zu vermeiden. 
§ 6. Die Pflegepersonen der Wiederimpflinge müssen sich peinlich davor hüten, 
die Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impfpusteln 
enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in 
die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie 
nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig mit Seife zu waschen. Das dazu 
verwendete Waschwasser darf nicht von anderen Personen benutzt werden. 
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Wieder- 
impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen 
schlafen. 
§ 7. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist 
ein Arzt zuzuziehen. Der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, die vor der 
Nachschau oder innerhalb 14 Tagen danach eintritt, unverzüglich in Kenntnis zu 
setzen. Auch ist dem Impfarzt alsbald Anzeige zu erstatten, falls infolge einer zu- 
fälligen Ubertragung des Impfstoffes bei Personen in der Umgebung des Wieder- 
impflings Impfpusteln auftreten. 
§ 8. An dem im Impftermine bekanntzugebenden Tage erscheinen die Wieder- 
impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher 
Erkrankung oder weil in dem Hause eine übertragbare Krankheit herrscht (8 2) nicht 
in das Impflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dies spätestens 
am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
§ 9. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
Beilage B. 
Vorschriften, die von den Arzten bei der Ausführung des Impfgeschäftes 
zu befolgen sind. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
6 8 1. Es ist wünschenswert, daß der Impfarzt in jedem Orte seines Bezirkes 
öffentliche Impfungen vornimmt. An Orten, an denen übertragbare Krankheiten, 
wie Diphtherie, Fleckfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinder-
	        
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