Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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ein keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von Haarröhrchen 
kann sie auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument getropft werden. 
§ 9. Die Impfung wird bei Erstimpflingen auf demjenigen Oberarme, welchen 
die begleitenden Angehörigen bestimmen, vorgenommen, bei Wiederimpflingen der 
Regel nach auf dem linken Oberarme. Es sind 4 seichte Schnitte von höchstens 
1 cm Länge anzulegen. Die einzelnen Impfschnitte sollen mindestens 2 cm von- 
einander entfernt liegen. Es empfiehlt sich, die Impfschnitte in der Längsrichtung 
des Armes auszuführen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. 
Einmaliges Einstreichen des Impfstoffes in die durch Anspannen der Haut klaffend 
gehaltenen Schnitte ist im allgemeinen ausreichend. 
Das Auftragen des Impfstoffes mit einem Pinsel ist verboten. 
Übriggebliebene Mengen Impfstoff dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt 
und zu späteren Impfungen verwendet werden. 
§ 10. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine 
Pustel zur regelmäßigen Entwicklung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt 
für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen. 
§ 11. Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufs 
und jede wirkliche oder angebliche Nachkrankheit, ferner jede Erkrankung infolge 
Übertragung des Impfstoffes auf ungeimpfte Personen in der Umgebung des Impf- 
lings, soweit sie ihm bekannt werden, tunlichst genau festzustellen und an zu- 
ständiger Stelle sofort anzuzeigen. 
D. Privatimpfungen. 
§ 12. Für die Privatimpfungen gelten § 1 Absatz 4 sowie die 38 4 bis 11. 
Dresden, den 28. September 1917. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Für den Minister: 
Schmaltqz. 
Dietze.
	        
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