Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

    
Gesetz- und Verordnung 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1917. 
    
  
Inbalt: Nr. 62. Gesetz über eine Abänderung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank 
vom 30. Juni 1914. S. 131. — Nr. 63. Bekanntmachung, die amtshauptmannschaft- 
liche Delegation Sayda betr. S. 133. — Nr. 64. Landtagsabschied für die 36. ordent- 
liche Ständeversammlung der Jahre 1915, 1916 und 1917. S. 134. — Nr. 65. Bekannt- 
machung über veränderte Bezeichnung der Generalkommission für Ablösungen und Ge- 
meinheitsteilungen und der dieser unterstellten Behörden und Beamten. S. 141. — Nr. 66. 
Bekanntmachung, die Technische Deputation beim Ministerium des Innern betr. S. 142. 
— Nr. 67. Gesetz über die Geltungsdauer des Gesetzes vom 10. November 1916, enthaltend 
ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zu- 
sammenhängender Handlungen. S. 142. 
Nr. 62. Gesetz 
über eine Abänderung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank 
vom 30. Juni 1914; 
vom 11. Oktober 1917. 
Waogn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
Das Gesetz über die Landeskulturrentenbank vom 30. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. 
S. 325) wird wie folgt abgeändert: 
I. In §922 
1. wird in Abs. 2 zwischen Satz 1 und Satz 2, der alsdann Satz 3 wird, nach- 
stehender Satz eingefügt: 
„Den Kosten für das Baugelände oder den Grunderwerb können die 
Kosten für ein damit in wirtschaftlichem Zusammenhange stehendes Nutzland 
hinzugerechnet werden, insofern die Kosten dafür in angemessenem Verhält- 
nisse zu den Gesamtkosten stehen.“; 
2. werden in Abs. 2 Satz 2 (künftig Satz 3) die Worte: „der im ersten Satz dieses. 
Absatzes“ durch die Worte: „der in den beiden ersten Sätzen dieses Absatzes“ ersetzt; 
  
  
  
  
  
Ausgegeben zu Dresden, den 26. Oktober 1917. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.