Gesetz- und Verordnung
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1917.
Inbalt: Nr. 62. Gesetz über eine Abänderung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank
vom 30. Juni 1914. S. 131. — Nr. 63. Bekanntmachung, die amtshauptmannschaft-
liche Delegation Sayda betr. S. 133. — Nr. 64. Landtagsabschied für die 36. ordent-
liche Ständeversammlung der Jahre 1915, 1916 und 1917. S. 134. — Nr. 65. Bekannt-
machung über veränderte Bezeichnung der Generalkommission für Ablösungen und Ge-
meinheitsteilungen und der dieser unterstellten Behörden und Beamten. S. 141. — Nr. 66.
Bekanntmachung, die Technische Deputation beim Ministerium des Innern betr. S. 142.
— Nr. 67. Gesetz über die Geltungsdauer des Gesetzes vom 10. November 1916, enthaltend
ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zu-
sammenhängender Handlungen. S. 142.
Nr. 62. Gesetz
über eine Abänderung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank
vom 30. Juni 1914;
vom 11. Oktober 1917.
Waogn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
Das Gesetz über die Landeskulturrentenbank vom 30. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl.
S. 325) wird wie folgt abgeändert:
I. In §922
1. wird in Abs. 2 zwischen Satz 1 und Satz 2, der alsdann Satz 3 wird, nach-
stehender Satz eingefügt:
„Den Kosten für das Baugelände oder den Grunderwerb können die
Kosten für ein damit in wirtschaftlichem Zusammenhange stehendes Nutzland
hinzugerechnet werden, insofern die Kosten dafür in angemessenem Verhält-
nisse zu den Gesamtkosten stehen.“;
2. werden in Abs. 2 Satz 2 (künftig Satz 3) die Worte: „der im ersten Satz dieses.
Absatzes“ durch die Worte: „der in den beiden ersten Sätzen dieses Absatzes“ ersetzt;
Ausgegeben zu Dresden, den 26. Oktober 1917. 28