Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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16. Die in den Ständischen Schriften Nr. 9, 41 und 56 enthaltenen Anträge 
haben sich zum Teil inzwischen erledigt. Die Regierung ist für die in den Anträgen 
niedergelegten Wünsche bei den zuständigen Reichsstellen in vielen Fällen nach- 
drücklich eingetreten. 
Von diesen ist die Herstellung und Verteilung von Grieß, Graupen und Hafer- 
ocken mit besonderer Berücksichtigung der Kinder= und Krankenernährung, ferner 
der Verkehr mit Vieh, Fleisch und Fett auf zum Teil wesentlich veränderter Grund- 
lage neu geregelt. Hierbei sind die Hausschlachtungen beschränkt und unter dauernde 
Überwachung gestellt worden. Seefische und Gemüse sind in die öffentliche Be- 
wirtschaftung einbezogen worden. 
Innerhalb Sachsens wurde auf Verminderung der Unterschiede, die die 
Brotpreise in den verschiedenen Kommunalverbänden aufwiesen, hingewirkt. 
Aus Staatsmitteln wurden trotz der schweren Belastung des Staatshaushalts 
Beihilfen zur Fleisch= und Kartoffelversorgung an die Kommunalverbände gewährt. 
Die Gemeinden erhalten überdies fortlaufend Staatsbeihilfen im Betrage von 
350 000 K monatlich für die Versorgung der Minderbemittelten, insbesondere für 
Massenspeisungen. 
Die Einkaufsgesellschaften Ost= und Westsachsen sind durch Krediterleichterungen 
und dadurch unterstützt worden, daß der Staat sich als Gesellschafter beteiligt und 
sich hierdurch den Einfluß auf die Geschäftsführung gesichert hat. 
Beim Ministerium des Innern ist ein Beirat für die Volksernährung gebildet, 
in dem Mitglieder beider Ständekammern vertreten sind. 
Zur Bekämpfung des Kriegswuchers ist ein Kriegswucheramt errichtet worden, 
dessen Einrichtungen weiter ausgebaut werden. 
Um die Versorgung des Landes mit Nahrungsmitteln und die Milderung der 
Folgen der durch den langen Kriegszustand verursachten Teuerung bleibt die Regierung 
aufs ernsteste bemüht. Wenn hierbei viele Wünsche, die in den Ständischen Schriften 
zum Ausdruck gekommen sind und von der Regierung geteilt werden, bisher unter 
dem Druck der Verhältnisse unerfüllt bleiben mußten, so werden die unerledigten 
Anträge doch eingehend weiter erwogen. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, 
so behalten Wir Uns die Entschließung auf sie noch vor. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl 
beigetan und haben gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungsblatt auf-
	        
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