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esetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
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19. Stück vom Jahre 1917.
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Inbalt: Nr. 73. Verordnung zur Anderung des 8 18 der Verordnung vom 12. Dezember
1900, die Feststellung des Wertes von Grundstücken zum Zwecke mündelmäßiger Beleihung
betr. S. 151. — Nr. 74. Bekanntmachung, die Umbezirkung der Kirchgemeinde Bühlau
aus der Ephorie Radeberg in die Ephorie Dresden II betr. S. 152. — Nr. 75. Verord-
nung, die am 5. Dezember 1917 vorzunehmende Volkszählung betr. S. 152. — Nr. 76.
Verordnung zum weiteren Vollzuge des Reichsgesetzes über die Besteuerung des Per-
sonen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917 und der vom Bundesrate dazu in Ansehung
der Besteuerung des Güterverkehrs erlassenen Ausführungsbestimmungen. S. 159. —
Nr. 77. Verordnung, eine Ausnahme von der Verordnung zur Ausführung des §* 126
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betr. S. 160.
Nr. 73. Verordnung
zur Anderung des § 18 der Verordnung vom 12. Dezember 1900, die
Feststellung des Wertes von Grundstücken zum Zwecke mündelmäßiger
Beleihung betreffend;
vom 3. November 1917.
l 18 Ziffer 2 der Verordnung, die Feststellung des Wertes von Grundstücken
zum Zwecke mündelmäßiger Beleihung betreffend, vom 12. Dezember 1900 (G.= u.
V.-Bl. S. 956) erhält im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern folgende
Fassung:
2. bei Hausgrundstücken in Städten, wenn die beabsichtigte Beleihung die Hälfte
der Brandversicherungssumme nicht übersteigt und die Brandversicherungs-
summe nicht mit Rücksicht auf die durch den Krieg geschaffenen besonderen
Wertsverhältnisse im abgekürzten oder im regelmäßigen Verfahren fest-
gestellt worden ist (Punkt 6 Satz 2, Punkt 9 der Vorschriften, die der Ver-
ordnung über eine Abänderung der Ausführungsverordnung zum Gesetze
Ausgegeben zu Dresden, den 15. November 1917. 33