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Nr. 76. Verordnung
zum weiteren Vollzuge des Reichsgesetzes über die Besteuerung des
Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 329)
und der vom Bundesrate dazu in Ansehung der Besteuerung des Güter-
verkehrs erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 288);
vom 6. November 1917.
8 1. (1i) Die im § 2 der Vollzugsverordnung vom 25. September 1917
(G.= u. V.-Bl. S. 102) unter 2b, 3d, e, g, h, 4b, c bestimmten Steuerstellen
führen die Amtsbezeichnung „Steuerstelle für den Schiffsgüterverkehr“. Sie haben
sich dieses Zusatzes neben ihrer sonstigen Amtsbezeichnung in amtlichen Ausferti-
gungen zu bedienen.
(2) Nichtbeamtete Personen, die zu Verwaltern solcher Steuerstellen bestellt
werden, sind zur gewissenhaften Erfüllung der ihnen obliegenden Dienstverpflich-
tungen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften zu verpflichten.
§ 2. (1) Zuständig zu den Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 und §6 dieser Ver-
ordnung, ferner zur Strafverfolgung nach §9 24 flg. des Gesetzes sind, soweit es
sich um die Besteuerung des Güterverkehrs auf der Elbe und dem Grödel-Elster-
werdaer Kanal in den Bezirken der Hauptzollämter Meißen, Pirna und Schandau
handelt, diese Hauptzollämter, im übrigen die im § 1 der Vollzugsverordnung vom
25. September 1917 aufgeführten Hauptzollämter für die dort bezeichneten Bezirke.
(2) Dieselben Hauptzollämter werden im gleichen Umfang als Vollstreckungs-
behörden bestellt, soweit nicht die Steuerstellen selbst Vollstreckungsbehörden nach
82 des Gesetzes über die Zwangevollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) sind.
§3. Eingebrachte Strafbeträge sind in sächsischen Landesstempelmarken zu
den Akten zu verwenden.
§ 4. Für die Leistung von Sicherheit gelten die Vorschriften der Stundungs-
ordnung für Reichsabgaben vom 24. Dezember 1906.
§ 5. Von der förmlichen Zustellung in Verkehrssteuersachen kann abgesehen
werden.
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