Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Nr. 76. Verordnung 
zum weiteren Vollzuge des Reichsgesetzes über die Besteuerung des 
Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 329) 
und der vom Bundesrate dazu in Ansehung der Besteuerung des Güter- 
verkehrs erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 288); 
vom 6. November 1917. 
8 1. (1i) Die im § 2 der Vollzugsverordnung vom 25. September 1917 
(G.= u. V.-Bl. S. 102) unter 2b, 3d, e, g, h, 4b, c bestimmten Steuerstellen 
führen die Amtsbezeichnung „Steuerstelle für den Schiffsgüterverkehr“. Sie haben 
sich dieses Zusatzes neben ihrer sonstigen Amtsbezeichnung in amtlichen Ausferti- 
gungen zu bedienen. 
(2) Nichtbeamtete Personen, die zu Verwaltern solcher Steuerstellen bestellt 
werden, sind zur gewissenhaften Erfüllung der ihnen obliegenden Dienstverpflich- 
tungen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften zu verpflichten. 
§ 2. (1) Zuständig zu den Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 und §6 dieser Ver- 
ordnung, ferner zur Strafverfolgung nach §9 24 flg. des Gesetzes sind, soweit es 
sich um die Besteuerung des Güterverkehrs auf der Elbe und dem Grödel-Elster- 
werdaer Kanal in den Bezirken der Hauptzollämter Meißen, Pirna und Schandau 
handelt, diese Hauptzollämter, im übrigen die im § 1 der Vollzugsverordnung vom 
25. September 1917 aufgeführten Hauptzollämter für die dort bezeichneten Bezirke. 
(2) Dieselben Hauptzollämter werden im gleichen Umfang als Vollstreckungs- 
behörden bestellt, soweit nicht die Steuerstellen selbst Vollstreckungsbehörden nach 
82 des Gesetzes über die Zwangevollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs- 
sachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) sind. 
§3. Eingebrachte Strafbeträge sind in sächsischen Landesstempelmarken zu 
den Akten zu verwenden. 
§ 4. Für die Leistung von Sicherheit gelten die Vorschriften der Stundungs- 
ordnung für Reichsabgaben vom 24. Dezember 1906. 
§ 5. Von der förmlichen Zustellung in Verkehrssteuersachen kann abgesehen 
werden. 
1917.— 34
	        
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