den Kommerzienrat Wilhelm Berkling in Plauen
zum Mitgliede der Ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt haben.
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vor—
druck Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben Dresden, am 11. Dezember 1917.
Friedrich Auguft.
(Siegel) Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 83. Verordnung
über Krankheitserreger;
vom 13. Dezember 1917.
Der Bundesrat hat die Anlage 2 zur Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen
zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 6. Oktober 1900 (R.-G.-Bl. S. 849) sowie die Bekanntmachung, betreffend
Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausge-
nommen Pesterreger, vom 4. Mai 1904 (R.-G.-Bl. S. 159) durch neue Vorschriften
ersetzt. Sie sind in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. November 1917
(R.-G.-Bl. S. 1069) enthalten.
Zuständige Polizeibehörde im Sinne der §§ 2, 3 und 4 sowie zuständige Be-
hörden im Sinne der 8§ 1 und 5 dieser Bekanntmachung sind in Städten mit Re-
vidierter Städteordnung die Stadträte, im übrigen die Amtshauptmannschaften.
Dresden, den 13. Dezember 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dietze.
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