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Nr. 84. Verordnung
zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(R.-G.-Bl. S. 349);
vom 15. Dezember 1917.
Die zur Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl.
S. 349) erlassenen Verordnungen vom 31. Juli 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 427),
14. April 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 105) und 10. Dezember 1914 (G.= u. V.-Bl.
S. 498) werden aufgehoben. An ihre Stelle treten, hinsichtlich des § 1 Abf. 2
mit Zustimmung des Finanzministeriums, folgende Bestimmungen:
§ 1. (1) Die Maß= und Gewichtspolizei hat in den Städten mit der
Revidierten Städteordnung der Stadtrat, in den Städten mit der Städteordnung
für mittlere und kleine Städte der Bürgermeister, in den Landgemeinden der
Gemeindevorstand, in den selbständigen Gutsbezirken, vorbehältlich der Vorschrift
in § 10 Ziffer 1 Abs. 2 dieser Verordnung der Gutsvorsteher wahrzunehmen.
(2) Die Durchführung der Vorschrift in §7 der Maß= und Gewichtsordnung
in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben haben die Berg-
inspektionen zu überwachen.
§ 2. (1) Aufsichtsbehörde im Sinne des § 17 der Maß= und Gewichts-
ordnung ist das Obereichungsamt in Dresden. Es führt im Reichsgebiete die
Ordnungszahl 12.
(:) Das Obereichungsamt besteht aus zwei technisch-wissenschaftlichen
Mitgliedern und einem juristischen Mitgliede, die von dem Ministerium des Innern
ernannt werden. Ein vom Ministerium des Innern bezeichnetes Mitglied führt
den Vorsitz.
(s) Die Obliegenheiten des Obereichungsamtes werden, soweit dies nicht durch
die reichsgesetzlichen und die hierzu ergangenen besonderen Ausführungs-Bestimmungen
geschehen ist, durch das Ministerium des Innern geordnet.
§ 3. (1) Eichämter im Sinne des § 15 der Maß= und Gewichtsordnung
sind die an den Sitzen der Kreishauptmannschaften errichteten Haupteichämter und
die an den vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Orten errichteten Unter-
eichämter und Nebeneichstellen. Die Nebeneichstellen werden in der Regel von
den damit beauftragten Haupteichämtern oder Untereichämtern mit verwaltet.
(2) Das Ministerium des Innern bestimmt, welche Ordnungszahlen die einzelnen
Eichämter im Ausfsichtsbezirke führen und welche Befugnisse ihnen zustehen. Die