Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Nr. 84. Verordnung 
zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(R.-G.-Bl. S. 349); 
vom 15. Dezember 1917. 
Die zur Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl. 
S. 349) erlassenen Verordnungen vom 31. Juli 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 427), 
14. April 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 105) und 10. Dezember 1914 (G.= u. V.-Bl. 
S. 498) werden aufgehoben. An ihre Stelle treten, hinsichtlich des § 1 Abf. 2 
mit Zustimmung des Finanzministeriums, folgende Bestimmungen: 
§ 1. (1) Die Maß= und Gewichtspolizei hat in den Städten mit der 
Revidierten Städteordnung der Stadtrat, in den Städten mit der Städteordnung 
für mittlere und kleine Städte der Bürgermeister, in den Landgemeinden der 
Gemeindevorstand, in den selbständigen Gutsbezirken, vorbehältlich der Vorschrift 
in § 10 Ziffer 1 Abs. 2 dieser Verordnung der Gutsvorsteher wahrzunehmen. 
(2) Die Durchführung der Vorschrift in §7 der Maß= und Gewichtsordnung 
in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben haben die Berg- 
inspektionen zu überwachen. 
§ 2. (1) Aufsichtsbehörde im Sinne des § 17 der Maß= und Gewichts- 
ordnung ist das Obereichungsamt in Dresden. Es führt im Reichsgebiete die 
Ordnungszahl 12. 
(:) Das Obereichungsamt besteht aus zwei technisch-wissenschaftlichen 
Mitgliedern und einem juristischen Mitgliede, die von dem Ministerium des Innern 
ernannt werden. Ein vom Ministerium des Innern bezeichnetes Mitglied führt 
den Vorsitz. 
(s) Die Obliegenheiten des Obereichungsamtes werden, soweit dies nicht durch 
die reichsgesetzlichen und die hierzu ergangenen besonderen Ausführungs-Bestimmungen 
geschehen ist, durch das Ministerium des Innern geordnet. 
§ 3. (1) Eichämter im Sinne des § 15 der Maß= und Gewichtsordnung 
sind die an den Sitzen der Kreishauptmannschaften errichteten Haupteichämter und 
die an den vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Orten errichteten Unter- 
eichämter und Nebeneichstellen. Die Nebeneichstellen werden in der Regel von 
den damit beauftragten Haupteichämtern oder Untereichämtern mit verwaltet. 
(2) Das Ministerium des Innern bestimmt, welche Ordnungszahlen die einzelnen 
Eichämter im Ausfsichtsbezirke führen und welche Befugnisse ihnen zustehen. Die
	        
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