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Orte, an denen zurzeit Eichämter bestehen, die Ordnungszahlen und die Befugnisse
dieser Eichämter sind aus dem beigefügten Verzeichnisse (Anlage 1) zu ersehen. —
8 4. (1) Die Haupteichämter werden von je einem technischen Vorstande
geleitet, der in der Regel die Gewerbeakademie in Chemnitz besucht und deren
Reifezeugnis erlangt haben soll. Ihm werden ein Stellvertreter und eine nach dem
Bedarfe sich richtende Zahl von Eichmeistern und Eichgehilfen zugeteilt.
()8 Der Vorstand des Haupteichamtes hat auch die Kontroll-Normale zu ver-
wahren, die Geschäftsführer der Untereichämter und Nebeneichstellen des Regierungs-
bezirkes mit zu überwachen, die von diesen benutzten Gebrauchs-Normale oalljährlich
einmal auf ihre Richtigkeit zu prüfen und in allen Fallen an das Obereichungsamt
Bericht zu erstatten, in denen von diesem oder dem Ministerium des Innern An-
ordnungen zu treffen sind.
85. Die Leitung der Untereichämter wird Eichmeistern übertragen, denen
nach Bedarf Eichgehilfen beigegeben werden.
§ 6. Die Eichämter (Haupteichämter, Untereichämter und Nebeneichstellen),
deren Geschäftszeit öffentlich bekannt gemacht wird, haben die ihnen zugehenden
Aufträge in der Regel nach der Reihenfolge ihres Einganges zu erledigen. Ihr
Geschäftskreis erstreckt sich nicht auf einen bestimmten Bezirk. Sie haben vielmehr,
sofern nicht für Einzelfälle etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf den
Wohnort des Antragstellers die bei ihnen eingehenden Eichaufträge anzunehmen und
auszuführen.
§ 7. (1) Die Anstellung als Eichmeister setzt eine ausreichend lange Be-
schäftigung im Maschinenbau oder in der Feinmechanik und den erfolgreichen Besuch
der Maschinenbauschule zu Chemnitz oder einer dieser gleichstehenden technischen
Lehranstalt sowie eine entsprechend lange Beschäftigung als Eichgehilfe voraus.
(2) Der Anstellung als Eichmeister hat ferner eine Prüfung vor dem Ober-
eichungsamte vorauszugehen, die sich erstreckt auf die Kenntnis
1. der Mathematik, Physik und Mechanik in einem dem Lehrziele der Maschinen-
bauschule zu Chemnitz entsprechenden Umfange,
2. der Grundlagen und Eigentümlichkeiten des metrischen Maß= und Gewichts-
systems,
3. der auf das Maß= und Gewichtswesen sowie die Eichung bezüglichen Gesetze
und Anweisungen,
4. der Beschaffenheit der der Eichung unterliegenden Maße, Gewichte, Wagen
und sonstigen Meßwerkzeuge sowie der Eigenschaften der zu ihrer Her-
stellung verwendeten Stoffe,