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(5) Der Zeitpunkt der nach Abs. 3 und 4 außerhalb der Amtsstelle vorzu-
nehmenden Nacheichungen wird von dem zuständigen Eichamte festgesetzt.
§ 12. Die Meßgeräte sind zur Nacheichung gehörig hergerichtet und in rein-
lichem Zustande vorzulegen. Andernfalls ist der Eichbeamte befugt, sie zurückzuweisen.
§ 13. Zur Nacheichung der Meßgeräte, die am Gebrauchsort in nicht oder
nur schwer lösbarer Weise befestigt sind, oder deren Herbeischaffung zur Nach-
eichungsstelle wegen ihrer Größe und sonstigen Beschaffenheit mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden ist, hat sich der Eichbeamte an Ort und Stelle zu be-
geben. Die Besitzer solcher Meßgeräte haben sie aber bei Beginn der Nacheichung
dem Eichbeamten anzumelden, der die Zeit bestimmt, wann die Nacheichung statt-
finden soll.
§ 14. (1) Bei der Vornahme der Nacheichung ist zunächst festzustellen, ob für
das vorgelegte Meßgerät die gesetzlich geordnete Nacheichungsfrist (§ 11 der Maß-
und Gewichtsordnung) abgelaufen ist. Ist dies der Fall, und erweist sich das
Moßgerät bei der Prüfung innerhalb der geordneten Verkehrsfehlergrenzen (§ 13
Abs 2 der Maß= und Gewichtsordnung und Bekanntmachung des Reichskanzlers,
betreffend die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte, vom 18. Dezember 1911
— R.-G.-Bl. S. 1065 —) noch als richtig, so wird das Jahreszeichen aufgebracht.
(2) Ist die Nacheichungsfrist des Meßgerätes noch nicht abgelaufen, und
erweist es sich innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen als richtig, so erhält es nur
dann keinen neuen Jahresstempel, wenn sein letztes Jahreszeichen das laufende
Jahr zeigt.
(s) Ist das Meßgerät innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr richtig
oder aus einem anderen Grunde im eichpflichtigen Verkehre nicht mehr zulässig, so
ist, wenn sich gemäß § 15 eine Berichtigung noch ausführen läßt, und der Antrag-
steller der Berichtigung nicht widerspricht, nach § 15 zu verfahren. Andernfalls
ist das letzte Jahreszeichen und das zugehörige Stempelzeichen zu entwerten oder
zu beseitigen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn ein Meßgerät keinen Raum
mehr für die Stempelung bietet.
(4) Meßgeräte, die vor dem 1. April 1912 geeicht sind, noch kein Jahreszeichen
haben und sich bei der Püfung innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen als richtig er-
weisen, auch nach den Übergangs-Bestimmungen (Bekanntmachung der Kaiserlichen
Normal-Eichungskommission vom 25. März 1912, R.-G-Bl. S. 217) im Verkehre
noch zuzulassen sind, werden mit dem Jahreszeichen versehen, womit der Lauf der
Nacheichungsfrist für sie begründet wird.