Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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(5) Der Zeitpunkt der nach Abs. 3 und 4 außerhalb der Amtsstelle vorzu- 
nehmenden Nacheichungen wird von dem zuständigen Eichamte festgesetzt. 
§ 12. Die Meßgeräte sind zur Nacheichung gehörig hergerichtet und in rein- 
lichem Zustande vorzulegen. Andernfalls ist der Eichbeamte befugt, sie zurückzuweisen. 
§ 13. Zur Nacheichung der Meßgeräte, die am Gebrauchsort in nicht oder 
nur schwer lösbarer Weise befestigt sind, oder deren Herbeischaffung zur Nach- 
eichungsstelle wegen ihrer Größe und sonstigen Beschaffenheit mit besonderen 
Schwierigkeiten verbunden ist, hat sich der Eichbeamte an Ort und Stelle zu be- 
geben. Die Besitzer solcher Meßgeräte haben sie aber bei Beginn der Nacheichung 
dem Eichbeamten anzumelden, der die Zeit bestimmt, wann die Nacheichung statt- 
finden soll. 
§ 14. (1) Bei der Vornahme der Nacheichung ist zunächst festzustellen, ob für 
das vorgelegte Meßgerät die gesetzlich geordnete Nacheichungsfrist (§ 11 der Maß- 
und Gewichtsordnung) abgelaufen ist. Ist dies der Fall, und erweist sich das 
Moßgerät bei der Prüfung innerhalb der geordneten Verkehrsfehlergrenzen (§ 13 
Abs 2 der Maß= und Gewichtsordnung und Bekanntmachung des Reichskanzlers, 
betreffend die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte, vom 18. Dezember 1911 
— R.-G.-Bl. S. 1065 —) noch als richtig, so wird das Jahreszeichen aufgebracht. 
(2) Ist die Nacheichungsfrist des Meßgerätes noch nicht abgelaufen, und 
erweist es sich innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen als richtig, so erhält es nur 
dann keinen neuen Jahresstempel, wenn sein letztes Jahreszeichen das laufende 
Jahr zeigt. 
(s) Ist das Meßgerät innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr richtig 
oder aus einem anderen Grunde im eichpflichtigen Verkehre nicht mehr zulässig, so 
ist, wenn sich gemäß § 15 eine Berichtigung noch ausführen läßt, und der Antrag- 
steller der Berichtigung nicht widerspricht, nach § 15 zu verfahren. Andernfalls 
ist das letzte Jahreszeichen und das zugehörige Stempelzeichen zu entwerten oder 
zu beseitigen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn ein Meßgerät keinen Raum 
mehr für die Stempelung bietet. 
(4) Meßgeräte, die vor dem 1. April 1912 geeicht sind, noch kein Jahreszeichen 
haben und sich bei der Püfung innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen als richtig er- 
weisen, auch nach den Übergangs-Bestimmungen (Bekanntmachung der Kaiserlichen 
Normal-Eichungskommission vom 25. März 1912, R.-G-Bl. S. 217) im Verkehre 
noch zuzulassen sind, werden mit dem Jahreszeichen versehen, womit der Lauf der 
Nacheichungsfrist für sie begründet wird.
	        
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