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§ 15. (1) Der Nacheichungsbeamte hat außer der Prüfung der vorgelegten
Meßgeräte die Berichtigungen vorzunehmen, die sich mit den ihm zu Gebote
stehenden Hilfsmitteln und ohne erheblichen Zeitverlust an Ort und Stelle aus-
führen lassen.
(2) Gewichte, die noch berichtigt werden können, sind stets sofort an der Nach-
eichungsstelle zu berichtigen. Bei der Berichtigung dieser Gewichte sind die in § 79
der Eichordnung vom 8. November 1911 festgesetzten Fehlergrenzen einzuhalten.
§ 16. Für die Nacheichung und die etwa vorgenommene Berichtigung werden
Gebühren nach den in der Anlage 2 bestimmten Sätzen erhoben, die sofort zu
entrichten sind. Ohne Bezahlung der Gebühren werden die vorgelegten Meß-
geräte nicht zurückgegeben. Über die Nacheichung wird eine Bescheinigung (Nach-
eichungsrechnung) ausgestellt, die von dem Besitzer des Meßgerätes zum etwa
später nötig werdenden Nachweise der erfolgten Nacheichung aufzubewahren ist.
§ 17. An der Nacheichungsstelle nicht vorgelegte Meßgeräte sind vor Ablauf
der in § 11 der Maß= und Gewichtsordnung festgesetzten Nacheichungsfrist einem
Eichamte zur Nacheichung vorzulegen.
8 18. Meßgeräte, bei denen die Nacheichungsfrist abgelaufen ist oder denen
bei der Nacheichung der Stempel und das Jahreszeichen entzogen worden sind,
dürfen im öffentlichen Verkehre nicht weiter verwendet werden. Zuwiderhandelnde
verfallen der im § 22 der Maß= und Gewichtsordnung festgesetzten Strafe.
§ 19. Nach Beendigung der Nacheichung haben die Behörden der Maß= und
Gewichtspolizei Nachschauen daraufhin vorzunehmen, daß im eichpflichtigen Ver-
kehre keine unrichtigen Meßgeräte angewendet und bereitgehalten werden (88 6
und 13 der Maß= und Gewichtsordnung). Zu einer solchen Nachschau, die auch
auf Antrag des Obereichungsamtes auszuführen ist, kann dieses auf oder ohne
Antrag einen Eichbeamten abordnen, der als Sachverständiger mitzuwirken hat.
§ 20. Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft.
Dresden, den 15. Dezember 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Klotsche.
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