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Nr. 88. Verordnung
über die Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der
Handels= und Gewerbekammern;
vom 18. Dezember 1917.
Auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Ministeriums des Innern
zur Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern
vom 25. Oktober 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 150) bestimmt das Ministerium des Innern,
daß bei Berechnung der in § 15 des Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammern
betreffend, vom 4. August 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 865 flg.) festgesetzten Amtsdauer
der Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern das Kalenderjahr 1916 nicht
anzurechnen ist.
Dresden, am 18. Dezember 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Rudolph.
Nr. 89. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 30. Oktober 1917 über den Haushalt
des staatlichen Elektrizitätsunternehmens;
vom 24. Dezember 1917.
Zur Ausführung des Gesetzes über den Haushalt des staatlichen Elektrizitäts-
unternehmens vom 30. Oktober 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 146) wird auf Grund von
1.2 dieses Gesetzes folgendes verordnet:
§ 1. § 3 des Gesetzes gilt auch für ein Dekret, mit dem den Ständen eine
Ergänzung oder ein Nachtrag zum Haushaltsplane vorgelegt wird.
82. Werden Grundstücke oder andere Teile des Anlagevermögens, Gebrauchs-
gegenstände oder Dienststücke von dem Elektrizitätsunternehmen an einen anderen
staatlichen Verwaltungszweig überwiesen oder umgekehrt, so ist zwischen den be-
teiligten Verwaltungen Pets ein Ausgleich herbeizuführen. Der abgebenden Ver-
waltung ist der Wert zu vergüten, den die abgegebenen Grundstücke oder Gegen-
stände zur Zeit der Abgabe haben.
Zu § 3.
Zu 86
Absf. 2.