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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1917.
Inbalt: Nr. 14. Verordnung zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über die
Anmeldung von Auslandsforderungen vom 16. Dezember 1916 und der dazu erlassenen Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Februar 1917. S. 29. — Nr. 15. Verord-
nung über den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Familienanwartschaften. S. 30. —
Nr. 16. Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer aus Anlaß der Zeichnung von
Reichskriegsanleihen. S. 31.
Nr. 14. Verordnung
zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über die Anmeldung
von Auslandsforderungen vom 16. Dezember 1916 (R.-G.-Bl. S. 1400)
und der dazu erlassenen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
23. Februar 1917 (R.-G.-Bl. S. 183);
vom 5. März 1917.
Auf Grund von 82 der Verordnung des Bundesrats über die Anmeldung von
Auslandsforderungen vom 16. Dezember 1916 und der dazu erlassenen Bekannt—
machung des Reichskanzlers vom 23. Februar 1917 verordnet das Ministerium des
Innern folgendes:
§ 1. Die Anmeldung hat bei der Handelskammer zu erfolgen, in deren Be-
zirke die anmeldepflichtige natürliche oder juristische Person ihren Wohnsitz oder, wo
ein solcher nicht vorhanden ist, ihren Aufenthalt beziehentlich ihren Sitz hat.
§ 2. Die Handelskammer hat auch die Kontrolle über die Anmeldung (82
Abs. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1916) auszuüben. Eine Kontrolle wird
in allen Fällen notwendig sein, wo Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein An-
meldepflichtiger die Anmeldung unterlassen hat oder daß die Anmeldung unrichtig
oder unvollständig erstattet worden ist.
8 3. Die Anmeldung hat nach Artikel 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 23. Februar 1917 auf besonderem Anmeldebogen und zwar bis zum
15. April 1917
Ausgegeben zu Dresden, den 17. Merz 1917. 6