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Verordnung zu treffen, damit sich auch in diesem Jahre der Übergang in die neue
Zeitbestimmung ohne Störung vollzieht. Insbesondere sind alle Uhren an den
öffentlichen Gebäuden (Kirchen, Dienstgebäuden, Verkehrsanstalten, Schulen usw.)
zu der gegebenen Zeit umzustellen, auch ist die Offentlichkeit vorher durch Belehrung
auf die Veränderung tunlichst hinzuweisen.
Ein großer Teil der im Jahre 1916 hervorgetretenen nachteiligen Wirkungen
der Sommerzeit kann durch geeignete Verwaltungsmaßregeln beseitigt werden. Die
Entschließung hierüber bleibt den einzelnen Verwaltungsministerien überlassen.
Soweit von den Einzelministerien nicht solche besondere Anordnungen getroffen
worden sind, dürfen die Wirkungen der Verordnung in keiner Weise, etwa durch
Verlegung der Geschäfts= oder Arbeitszeit und sonstige Maßnahmen, abgeschwächt
oder aufgehoben werden. Versuchen in dieser Richtung ist nachdrücklich entgegen-
zutreten.
Dresden, den 21. März 1917.
Sämtliche Ministerien.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Dr. Nagel. v. Wilsdorf.
Knüpfer.
Nr. 18. Verordnung,
die anderweite Abänderung von § 6 der Ausführungsverordnung zur
Gewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend
vom 22. März 1917.
In den Fällen von 86 Absatz 1 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung
vom 28. März 1892 sind im Bereiche der Königlich Sächsischen Heeresverwaltung
die Befugnisse und Obliegenheiten der Ortspolizeibehörde, Polizei= und unteren
Verwaltungsbehörde für die Betriebe
der Fortifikation auf der Festung Königstein: der dortigen Kommandantur,
der Bekleidungsämter: den Generalkommandos,
der Proviantämter,
der Garnisonverwaltungen, den Korpsintendanturen,
der Garnisonlazarette: