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so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der
Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des
nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß-
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest-
frist am 31. Juli 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage
zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, 30. März 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 22. Bekanntmachung,
die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs
des Landeskulturrates betreffend;
vom 12. April 1917.
D. Landeskulturrat hat den Beitragssatz für die nach § 18 unter c des Landes-
kulturrats-Gesetzes vom 30. April 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 98 — zur Deckung seines
Bedarfes im Jahre 1917 von den beitragspflichtigen Unternehmern zu erhebenden
Beiträge auf 1 Pfg. für jede beitragspflichtige Grundsteuereinheit festgesetzt.
Das Finanzministerium hat sich bereit erklärt, diese Beiträge gleichzeitig mit
dem 2. diesjährigen Grundsteuertermin erheben zu lassen.
Dresden, den 12. April 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckorei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.