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Tc) Für die Ausstellung eines besonderen Zeugnisses 0,75 %
d) Für die länger als ½ Stunde dauernde lÜberwachung der unschäd-
lichen Beseitigung von Fleisch für jede angefangene Stude 1.—.K
§ 39. II. Für Tierärzte bei Unzuständigkeit
der nichttierärztlichen Fleischbeschauer.
a) Für die Beschau eines Pferdes oder anderen Einhufers vor und
nach dem Schlachten zusammen... 3.— .
b) Für die Wiederholung der Schlachtviehbeschau bei einem Pferde
usw. ohne nachfolgende Fleischbeschau... . . . . . . .. 1,60 M.
c) Für die Beschau eines vom nichttierärztlichen Fleischbeschauer bei der
Schlachtviehbeschau krank befundenen Tieres vor und nach dem Schlachten zusammen:
1. Für jedes Rind 4.—
2. .Kalb 2.—
3. Schaf 1,50.
4. = jede Ziege 1.—
5. . jedes Schwein 2—
6. = jeden Hund 1.—
7. - jjedes Ferkel, Zickel oder Lamm 1,.—
d) Für die Fleischbeschau eines nach dem Schlachten vom nichttierärztlichen
Fleischbeschauer krank befundenen Tieres:
1. Für jedes Rind 3,—46
2...Kalb 1,50.
33. . Schaf 1.—
4. = jede Ziege 1.—
5. . jedes Schwein 1,50
6..= jeden Hund 1.—
jedes Ferkel, Zickel oder Lamm. 1,-
e) Bezüglich etwaiger Reisekosten sind Vereinbarungen zwischen den Gemeinden
und Gutsbezirken einerseits und den Tierärzten anderseits zu treffen. Hierbei haben
die Sätze der Gebührentaxe für Tierärzte — zurzeit Verordnung vom 2. August
1892 — mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß für Fortkommen für jedes
Kilometer des Hin= und Rückweges 50 Z und für Zeitaufwand 2 bis 4./ für eine
Stunde berechnet werden darf.
f) Für die Ausstellung eines besonderen Zeugnisses 2 bis 3.K.
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