Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Eine Erhöhung der vorstehend in 88 38 bis 41 aufgeführten Gebührensätze ist 
unstatthaft. Eine Herabsetzung kann von der Ortspolizeibehörde mit Genehmigung 
der Gemeindevertretung dort beschlossen werden, wo die Beschauer mit fester Be— 
soldung angestellt sind. 
Aus den in die Gemeinde-, Schauamts= oder Schlachthofkassen fließenden Be- 
schaugebühren sollen nennenswerte Uberschüsse nicht gewonnen werden. 
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt im Verwaltungswege nach dem für die 
Beitreibung von Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Verfahren. 
Dresden, am 27. April 1917. 
Minifterium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schulze. 
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Nr. 27. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebs auf der schmalspurigen Nebenbahn 
Klingenthal — Untersachsenberg-Georgenthal betreffend; 
vom 11. Mai 1917. 
D.- Finanzministerium hat beschlossen, die schmalspurige Nebenbahn 
Klingenthal—Untersachsenberg-Georgenthal 
am 14. Mai 1917 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Dresden, am 11. Mai 1917. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Emmerling.
	        
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