Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Nr. 28. Verordnung 
über Rotlaufimpfstoffe; 
vom 15. Mai 1917. 
Auf Grund von 817 Ziff. 17 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Bl. 
S. 519) wird hiermit folgendes bestimmt: 
1. Serum, das zur Schutz- oder Heilimpfung gegen den Rotlauf der 
Schweine bestimmt ist, darf nicht aus der Erzeugungsanstalt abgegeben oder nach 
Sachsen eingeführt werden, bevor es einer staatlichen Prüfung unterworfen und 
für brauchbar erklärt worden ist. 
Als staatliche Prüfungsstellen für Rotlaufserum gelten bis auf weiteres das 
Institut für experimentelle Therapie in Frankfurt a. M., das Hygienische Institut 
der Tierärztlichen Hochschule in Berlin und das staatliche Veterinärpolizeilaboratorium 
in Dresden. 
Das Ministerium des Innern behält sich vor, Vorschriften für die Überwachung 
der Herstellung von Rotlaufserum und für die Prüfung von Rotlaufimpfstoffen 
zu erlassen. 
2. Die Impfung von Schweinen gegen Rotlauf mit Serum, das nicht auf 
Grund einer staatlichen Prüfung in einer der unter 1 genannten Prüfungsstellen 
für brauchbar erklärt worden ist, ist verboten. 
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 76 des Vieh- 
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Bl. S. 519) mit Geldstrafe bis zu 
150 Mark oder mit Haft bestraft. 
Dresden, den 15. Mai 1917. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Schulze.
	        
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