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Nr. 28. Verordnung
über Rotlaufimpfstoffe;
vom 15. Mai 1917.
Auf Grund von 817 Ziff. 17 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Bl.
S. 519) wird hiermit folgendes bestimmt:
1. Serum, das zur Schutz- oder Heilimpfung gegen den Rotlauf der
Schweine bestimmt ist, darf nicht aus der Erzeugungsanstalt abgegeben oder nach
Sachsen eingeführt werden, bevor es einer staatlichen Prüfung unterworfen und
für brauchbar erklärt worden ist.
Als staatliche Prüfungsstellen für Rotlaufserum gelten bis auf weiteres das
Institut für experimentelle Therapie in Frankfurt a. M., das Hygienische Institut
der Tierärztlichen Hochschule in Berlin und das staatliche Veterinärpolizeilaboratorium
in Dresden.
Das Ministerium des Innern behält sich vor, Vorschriften für die Überwachung
der Herstellung von Rotlaufserum und für die Prüfung von Rotlaufimpfstoffen
zu erlassen.
2. Die Impfung von Schweinen gegen Rotlauf mit Serum, das nicht auf
Grund einer staatlichen Prüfung in einer der unter 1 genannten Prüfungsstellen
für brauchbar erklärt worden ist, ist verboten.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 76 des Vieh-
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Bl. S. 519) mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft.
Dresden, den 15. Mai 1917.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Schulze.