Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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§ 8. Die in 88 2 und 6 erwähnte Reklamationskommission ist dieselbe, die über 
Rechtsmittel bei der Einkommensteuer zu entscheiden hat. Die Vorschriften in § 5 
Abs. 2 dieses Gesetzes sowie in § 61, § 62 Abs. 1 und 2 und § 63 des Einkommensteuer- 
gesetzes sind entsprechend anzuwenden. 
§ 9. (25 Die Rechtsmittel sind tatsächlich zu begründen. 
(2) Die Begründung und die Bescheinigung der dazu vorgebrachten tatsäch- 
lichen Angaben liegt dem ob, der das Rechtsmittel eingewendet hat. 
§ 10. Bei Eröffnung der Entscheidung der Einschätzungskommission (§ 5, § 6 
Abs. 1), des Besitzsteueramts (§.2 Satz 1, § 7) und der Reklamationskommission (8 2 
Satz 2, § 6, § 7 Abs. 2, § 8) ist der Steuerpflichtige über das gegen die Entscheidung 
zulässige weitere Rechtsmittel schriftlich zu belehren. Wird keine oder eine falsche 
Rechtsbelehrung erteilt, so wird die Frist für das weitere Rechtsmittel nicht in Lauf 
gesetzt, doch ist ein von dem Steuerpflichtigen eingelegtes weiteres Rechtsmittel 
zicht aus diesem Grunde unzulässig. 
§ 11. (1) Wird eine Reklamation von der Reklamationskommission für unbe- 
gründet befunden, so sind dem Reklamanten die durch das Rechtsmittel verursachten 
Kosten aufzuerlegen. Sie sind je nach der Höhe des Steuerbetrags und dem Umfange 
der im Rechtsmittelverfahren verursachten Arbeit nach einem Pauschalsatze von 3./6 
bis 100 zu bemessen. 
(2) Dieser Satz kann, wenn durch den Reklamanten unnötige Weiterungen ver- 
ursacht worden sind, bis auf 300 erhöht werden. Der anzuwendende Satz wird 
von der Reklamationskommission festgesetzt. 
(6) Die Kosten werden durch das Besitzsteueramt verrechnet und eingezogen. 
8 12. (1) Gegen die Entscheidung der Reklamationskommission (§ 2 Satz 2, 
§ 6, § 7 Abs. 2, § 8) kann sowohl vom Steuerpflichtigen, als auch vom Vorsitzenden 
der Reklamationskommission die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch 
Erhebung der Anfechtungsklage angerufen werden. 
(2) Auf die Anfechtungsklage sind die Vorschriften des Gesetzes über die Ver- 
waltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486) und, soweit in §§ 65 
und 66 des Einkommensteuergesetzes anderes bestimmt ist, diese Bestimmungen 
anzuwenden. 
§ 13. Über Beschwerden gegen das Verfahren entscheidet das Finanzministerium. 
§ 14. Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauf- 
tragt ist, tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
1917. 11
	        
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