Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen 
Gegeben zu Dresden, am 21. Mai 1917. 
Friedrich August. 
(Siegel) v. Seydewitz. 
  
Nr. 30. Verordnung 
über die Rechtsmittel in Besitzsteuer= und in Kriegssteuersachen; 
vom 22. Mai 1917. 
Zur Ausführung des Gesetzes über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen vom 
21. Mai 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 51) sowie zur Regelung des Rechtsmittelverfahrens 
in Kriegssteuersachen wird folgendes bestimmt: 
A. Rechtsmittel in Besitzsteuersachen. 
§ 1. (1) Auf die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen sind die Vorschriften in §8 62, 
63, § 64 Abs. 1 und 3, §§ 65, 66, § 67 Abs. 1 und § 68 der Ausführungsverordnung 
zum Einkommensteuergesetz und in § 32 Abs. 1 bis 3, Abs. 5, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, 
88 35, 36, § 38 Abs. 1 bis 3, § 40 Abs. 1 bis 3, 8§8 41, 44, § 45 Abs. 1 und 3, § 46 der 
Instruktion zum Einkommensteuergesetze sinngemäß anzuwenden. 
(2) Für die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen werden Vordrucke zu Reklamations- 
tabellen und zu Berufungstabellen ausgegeben. 
§ 2. (1) Die Einschätzungskommissionen und die Reklamationskommissionen 
haben die Erledigung der Rechtsmittel in Besitzsteuersachen, wenn angängig, mit der 
Erledigung der gleichzeitig vorliegenden Rechtsmittel gegen die Einschätzung zur Ein- 
kommensteuer und Ergänzungssteuer zu verbinden. 
(2) Die Entscheidungen in Staatssteuersachen und in Besitteuersachen sind 
stets getrennt auszufertigen und zuzustellen. 
§ 3. (1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der 
Reklamationsfrist nach den Vorschriften in § 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1917 (G.= 
u. V.-Bl. S. 51) kann auch beantragt werden, wenn ein Steuerpflichtiger es unter- 
lassen hat, einen Antrag gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 oder § 32 des Besitzsteuer- 
gesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 der 
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom
	        
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