Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Jahre 1916 S. 414) bis zum Ablaufe der mit der Zustellung des Steuer- oder des 
Feststellungsbescheids eröffneten Reklamationsfrist zu stellen. 
(2) Der Bescheid des Besitzsteueramts, durch den eine gemäß § 30 Abs. 1, § 31 
Abs. 5 oder § 32 des Besitzsteuergesetzes beantragte Anderung der Veranlagung ganz 
oder teilweise abgelehnt wird (Besitzsteuer-Vollziehungsvorschriften — B. St. V. — 
§ 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233; Kriegssteuer-Vollziehungs- 
vorschriften — K. St. V. — § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, G.= u. V.-Bl. 1916 S. 277), 
hat eine Belehrung über das gegen den ablehnenden Bescheid zulässige Rechtsmittel 
zu enthalten (Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen § 46 Abs. 2; Gesetz vom 21. Mai 
1917 8 0). 
B. Rechtsmittel in Kriegssteuersachen. 
§ 4. (1) Auf die Rechtsmittel in Kriegssteuersachen sind die Vorschriften über 
die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht aus 
den nachstehenden Bestimmungen anderes ergibt. 
(2) Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Kriegsabgabe sollen nicht in dem- 
selben Schriftstücke mit Rechtsmitteln gegen die Veranlagung zur Besitzsteuer an- 
gebracht werden. Läßt der Inhalt eines Schriftstücks Zweifel darüber zu, ob gegen 
beide Veranlagungen oder gegen welche von beiden die Einlegung des Rechtsmittels 
beabsichtigt ist, so hat das Besitzsteueramt den Steuerpflichtigen alsbald zu einer 
erläuternden Erklärung binnen einer ihm zu bestimmenden Frist aufzufordern. 
8 5. (1) Gegen den Kriegssteuerbescheid (Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916 
29 Abs. 1, — R.-G.-Bl. S. 561 —, K. St. V. § 21 Abs. 1) steht den kriegsabgabe- 
pflichtigen Einzelpersonen das Rechtsmittel der Reklamation zu. 
(2) Dasselbe Rechtomittel steht den kriegsabgabepflichtigen Gesellschaften (Kriegs- 
steuergesetz § 13) und anderen juristischen Personen (Kriegssteuergesetz § 23) gegen 
den endgültigen Kriegssteuerbescheid (Kriegssteuergesetz § 28 Abs. 1, § 30; K. St. V. 
§*21 Abs. 2) zu. Der vorläufige Kriegssteuerbescheid (Kriegssteuergesetz 8 29 Abf. 3) 
kann nicht selbständig, sondern nur im Zusammenhange mit dem endgültigen Be- 
scheide mit Rechtsmitteln angefochten werden (Kriegssteuergesetz § 30). 
(8) Mit der Reklamation kann auch ein Bescheid angefochten werden, durch den 
das Ergebnis einer Nachveranlagung, einer nachträglichen Veranlagung oder einer 
Neuveranlagung (K. St. V. § 26) oder die Entscheidung über einen Antrag auf Ande- 
rung der Veranlagung in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Kriegs- 
steuer-Vollziehungsvorschriften eröffnet wird. 
§ 6. (1) Über alle Reklamationen der Gesellschaften und anderen juristischen 
Personen, sowie über Reklamationen von Einzelpersonen gegen Nachveranlagungen, 
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