Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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nachträgliche Veranlagungen oder Neuveranlagungen (K. St. V. 8 26) und gegen 
Entscheidungen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Kriegssteuer-Voll- 
ziehungsvorschriften entscheidet das Besitzsteueramt, von dem die Veranlagung, die 
Nachveranlagung, die nachträgliche Veranlagung, die Neuveranlagung, die Abände- 
rung des Kriegssteuerbescheids oder die Ablehnung des Antrags auf Anderung der 
Veranlagung ausgegangen ist. 
(2) Soweit über Reklamationen von Einzelpersonen nicht nach Abs. 1 das Be- 
sitztteueramt zu entscheiden hat, ist für die Entscheidung die in § 2 der Besitzsteuer- 
Vollziehungsvorschriften bezeichnete Einschätzungskommission zuständig. 
§ 7. Das Rechtsmittel der Berufung steht in Kriegssteuersachen dem Be- 
zirkssteuerinspektor nur gegen die Rechtsmittelentscheidung der Einschätzungs- 
kommission zu. 
§ 8. (1) Die Besitzsteuerämter, Einschätzungskommissionen und Reklamations- 
kommissionen haben die Erledigung der Rechtsmittel in Kriegssteuersachen mit der 
Erledigung der gleichzeitig vorliegenden Rechtsmittel in Besitzsteuersachen und, 
wenn der Kriegsabgabepflichtige nicht zur Besitzsteuer veranlagt oder seine Besitz- 
steuerveranlagung nicht angefochten ist, tunlichst mit der Erledigung der gleichzeitig 
vorliegenden Rechtsmittel gegen die Einschätzung zur Einkommensteuer und Er- 
gänzungssteuer zu verbinden. In der Entscheidung über ein Kriegssteuerrechtsmittel 
kann auf die Entscheidung über das Besitzsteuerrechtsmittel desselben Steuerpflich- 
tigen Bezug genommen werden, soweit in der letzteren Entscheidung die Grund- 
lagen für die Entscheidung über das Kriegssteuerrechtsmittel enthalten sind. 
(2) Die Entscheidungen in Staatssteuersachen und in Kriegssteuersachen sind 
stets getrennt auszufertigen und getrennt zuzustellen. 
§ 9. Die Vorschrift in § 30 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften wird, 
als durch die gegenwärtige Verordnung erledigt, aufgehoben. 
Dresden, am 22. Mai 1917. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Emmerling.
	        
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