— 56 —
nachträgliche Veranlagungen oder Neuveranlagungen (K. St. V. 8 26) und gegen
Entscheidungen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Kriegssteuer-Voll-
ziehungsvorschriften entscheidet das Besitzsteueramt, von dem die Veranlagung, die
Nachveranlagung, die nachträgliche Veranlagung, die Neuveranlagung, die Abände-
rung des Kriegssteuerbescheids oder die Ablehnung des Antrags auf Anderung der
Veranlagung ausgegangen ist.
(2) Soweit über Reklamationen von Einzelpersonen nicht nach Abs. 1 das Be-
sitztteueramt zu entscheiden hat, ist für die Entscheidung die in § 2 der Besitzsteuer-
Vollziehungsvorschriften bezeichnete Einschätzungskommission zuständig.
§ 7. Das Rechtsmittel der Berufung steht in Kriegssteuersachen dem Be-
zirkssteuerinspektor nur gegen die Rechtsmittelentscheidung der Einschätzungs-
kommission zu.
§ 8. (1) Die Besitzsteuerämter, Einschätzungskommissionen und Reklamations-
kommissionen haben die Erledigung der Rechtsmittel in Kriegssteuersachen mit der
Erledigung der gleichzeitig vorliegenden Rechtsmittel in Besitzsteuersachen und,
wenn der Kriegsabgabepflichtige nicht zur Besitzsteuer veranlagt oder seine Besitz-
steuerveranlagung nicht angefochten ist, tunlichst mit der Erledigung der gleichzeitig
vorliegenden Rechtsmittel gegen die Einschätzung zur Einkommensteuer und Er-
gänzungssteuer zu verbinden. In der Entscheidung über ein Kriegssteuerrechtsmittel
kann auf die Entscheidung über das Besitzsteuerrechtsmittel desselben Steuerpflich-
tigen Bezug genommen werden, soweit in der letzteren Entscheidung die Grund-
lagen für die Entscheidung über das Kriegssteuerrechtsmittel enthalten sind.
(2) Die Entscheidungen in Staatssteuersachen und in Kriegssteuersachen sind
stets getrennt auszufertigen und getrennt zuzustellen.
§ 9. Die Vorschrift in § 30 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften wird,
als durch die gegenwärtige Verordnung erledigt, aufgehoben.
Dresden, am 22. Mai 1917.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Emmerling.