— 59 —
In geeigneten Fällen können aber (außer zu a und d) auch insoweit und
wegen Verbrechen Einzelvorschläge unterbreitet werden.
Unsere Ministerien haben das hiernach Erforderliche zu veranlassen.
Gegeben zu Dresden, den 25. Mai 1917.
Friedrich August.
Dr. Beck.
(Siegel) Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz.
Dr. Nagel.
Nr. 33. Allerhöchster Erlaß
vom 25. Mai 1917.
W, Friedrich August, von GEOTTSES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben Uns innerhalb des Bereiches Unseres Begnadigungsrechtes zu Gunsten der
Militärpersonen des aktiven Heeres und der Personen des Heeresgefolges (§ 155
M. St. G. B. und § 2 Ziffer 3 D. St. O.) zu folgender Amnestie entschlossen.
J.
Wir erlassen den genannten Personen die gegen sie bis zum heutigen Tage —
diesen eingeschlossen — von Militärbefehlshabern verhängten Disziplinarstrafen und
von Militärgerichten rechtskräftig festgesetzten Strafen, sofern die einzelne Strafe
oder ihr noch zu vollstreckender Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Haft, Arrest,
Festungshaft bis zu 6 Monaten einschließlich oder Gefängnis bis zu 6 Monaten
einschließlich besteht. Falls eine Gesamtstrafe gebildet ist, tritt der Straferlaß nur
ein, wenn der Gesamtbetrag der Strafe oder sein noch zu vollstreckender Teil das
oben bezeichnete Maß nicht übersteigt. Der Straferlaß tritt auch ein, wenn in
Verbindung mit den zu erlassenden Strafen auf Nebenstrafen erkannt ist. Neben—
strafen selbst sind nicht mit erlassen.
II.
Weiter verfügen Wir die Niederschlagung der gegen die genannten Personen
vor Militärgerichten anhängigen oder anhängig werdenden Strafverfahren wegen