Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

II. Milch. 
Die Milch der Tiere darf, solange diese der Serumlieferung noch dienen, weder 
zur menschlichen Nahrung verwendet, noch aus den Serumanstalten entfernt werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen unter J und II beziehen sich nicht auf Rinder, 
welche zur Gewinnung von Kuhpockenlymphe gedient haben. 
Dresden, den 2. Juni 1917. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dietze. 
  
  
— — —— — — — 
Nr. 36. Bekanntmachung, 
die Einberufung einer außerordentlichen Landessynode der evangelisch— 
lutherischen Kirche betreffend; 
vom 14. Juni 1917. 
Die in Evangelieis beauftragten Staatsminister haben beschlossen, für 
den 9. Juli dieses Jahres 
eine außerordentliche Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche im König- 
reiche Sachsen einzuberufen, der als Beratungsgegenstand die anderweite Festsetzung 
des Zeitpunktes für den Zusammentritt der nächsten ordentlichen Landessynode 
unterbreitet werden soll. 
An die Mitglieder der Landessynode ergehen besondere Einladungen aus dem 
Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium. 
Dresden, den 14. Juni 1917. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Knüpfer. 
  
  
Druck und Verlag der Könisl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K Ebhne, Dresden. 
1917. 1 3
	        
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