für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1917.
Inrbalt: Nr. 37. Gesetz über die anderweite Hinausschiebung der Neuwahlen für die zweiteo
Kammer der Ständeversammlung. S. 67. — Nr. 38. Verordnung, eine Ernennung
für die erste Kammer der Ständeversammlung betr. S. 69.
Nr. 37. Gesetz
über die anderweite Hinausschiebung der Neuwahlen für die
zweite Kammer der Ständeversammlung;
vom 6. Juni 1917.
W#, Friedrich August, von GOTTE Gnaden Körig
von Sachsen usw. usw. usw.
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnet, was folgt:
§ 1. Die gegenwärtig laufende Wahlperiode der zweiten Kammer der Stände-
versammlung wird anderweit um zwei Jahre verlängert.
§ 2. Die Kriegsteilnehmer und alle, deren Stimmrecht durch den Einfluß des
Krieges geschmälert worden ist, behalten ihr Stimmrecht für die Landtagswahl im
Jahre 1919 unverkürzt.
Insbesondere gilt:
1. Wer im Jahre 1919 keine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen ent-
richtet (§9 des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 5. Mai 1909 (G.= u. V.
Bl. S. 339), ist gleichwohl stimmberechtigt, sofern er in einem der Jahre 1914,
1915, 1916, 1917 oder 1918 eine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen zu
entrichten hatte.
2. Insofern nach §§ 11, 12 des Wahlgesetzes vom 5. Mai 1909 die Versteue-
rung eines Einkommens oder Gesamteinkommens für die Berechnung der Zahl der
Ausgegeben zu Dresden, den 3. Juli 1917. 14