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kanntmachung des Bundesrats vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 566), betreffend
die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung
vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist,
am 31. Oktober 1917;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des
Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden,
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte
Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel-
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben.
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauf-
trage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs-
zinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vo
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht
anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel
nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei
Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags
Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß-
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest-