Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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kanntmachung des Bundesrats vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 566), betreffend 
die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung 
vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder 
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist 
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des 
Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte 
Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel- 
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauf- 
trage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs- 
zinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vo 
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht 
anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat 
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel 
nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei 
Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags 
Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß- 
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest-
	        
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