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Nr. 45. Verordnung
zur Vollziehung der vom Bundesrate erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zum Kohlensteuergesetze;
vom 26. Juli 1917.
Zur Durchführung des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917 (R.-G.-Bl.
S. 340 flg.) und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 166 flg.) wird im Einvernehmen mit dem
Ministerium des Innern folgendes verordnet:
§ 1. Steuerstellen im Sinne der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen sind
die Hauptzollämter mit Ausnahme der Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II,
deren Bezirke hinsichtlich der Kohlensteuer den Hauptzollämtern Dresden I1 und
Leipzig I zugewiesen werden.
Steuerstellen sind ferner für die aus dem Auslande eingeführte Kohle alle
Grenzzollämter sowie diejenigen Zollstellen im Innern, die unbeschränkt zur Er-
ledigung von Zollbegleitscheinen oder Begleitzetteln befugt sind.
§ 2. Beim Eingange von Schiffen aus Osterreich kann über die als Betriebs-
mittel mitgeführte Kohle nach näherer Anweisung des Grenzeingangsamtes (Haupt-
zollamtes Schandau) mit der Maßgabe Buch geführt werden, daß bei der Rückkehr
des Schiffes nach Osterreich die etwa zu anderen als steuerfreien Zwecken ver-
wendete Kohle (§ 10 Absatz 2 der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen) auf
Grund der Anschreibungen versteuert wird.
§ 3. Zur Prüfung der Angemessenheit der von den Steuerstellen beanstan-
deten Preise und Werte wird für das Königreich Sachsen bei der Generalzoll-
direktion eine Wertprüfungsstelle errichtet.
Die Wertprüfungsstelle ist mit einem Oberrate der Generalzolldirektion als
Vorsitzendem und zwei Vertretern des Bergamts Freiberg sowie drei Sach-
verständigen aus den Kreisen der im Königreiche Sachsen angesessenen staatlichen
und privaten Kohlenindustrie und zwei Sachverständigen des Kohlenhandels als
ordentlichen Mitgliedern besetzt.
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie etwaige Stellvertreter werden vom
Finanzministerium ernannt. Die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Wert-
prüfungsstelle sind nach Maßgabe von §§ 27 flg. der Kohlensteuer-Ausführungs-
bestimmungen und einer vom Finanzministerium erlassenen Geschäftsordnung.
geregelt.