3. Bei einem Verkauf ist der Kaufpreis als Wert des
Grundstücks anzunehmen, unter Hinzurechnung des
Kaufpreises für die unter 2 bezeichneten Zubehör—
stücke.
Der Wert wiederkehrender Leistungen, die der
Käufer dem Verkäufer verspricht, wird nach 89
der Zivilprozeßordnung berechnet. Wenn der
Käufer dem Verkäufer oder einem Familienange—
hörigen des Verkäufers am Grundstück eine Real-
last oder eine Dienstbarkeit als Auszug bestellt oder
wenn er dem Verkäufer eine Grunddienstbarkeit
bestellt, so werden diese Rechte nicht als Teil des
Kaufpreises angesehen.
Ist der Kaufpreis dem Grundbuchamte nicht
bekannt oder ist durch besondere Umstände die Ver-
mutung begründet, daß dem Grundbuchamt ein ge-
ringerer Kaufpreis als der bedungene angegeben
worden oder daß die Veräußerung zum Teil schenk-
weise erfolgt sei, so ist nach Amnmerkung 2 zu ver-
fahren.
4. Ist im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag
auf Grund einer Abtretung des Meistbietenden oder
auf Grund von dessen Erklärung, daß er für einen
anderen geboten habe, erteilt worden, so ist die
Gebühr nach Nr. 37d zu erheben.
5. Handelt es sich um einen Eigentumswechsel zwischen
einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommandit-
gesellschaft und einem Gesellschafter, so ist vom
Werte oder vom Kaufpreis der Teilbetrag abzu-
ziehen, der auf diesen Gesellschafter nach der Kopf-
zahl der Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch
dann, wenn der Eigentumswechsel nach der Auf-
lösung der Gesellschaft behufs der Auseinander-
setzung stattfindet.
Diese Vorschriften gelten bei einem Eigentums-
wechsel zwischen Miterben sowie zwischen Teil-