Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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und die Erteilung der Bestallung. Eine neue Be— 
stallung wird gebührenfrei erteilt. 
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Bestellung 
eines Beistandes entsprechend anzuwenden. 
Die Gebühren für die Bestellung der Mitglieder des 
Familienrats umfassen dessen Einsetzung. 
Beschluß über Aufhebung einer Vormundschaft oder einer Pfleg- 
schaft oder des Familienrats, wenn ein minderjähriger Mündel 
oder Pflegebefohlener nicht vorhanden ist, 
58. Erteilung oder Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen 
Genehmigung ... 
59. Verfügung der im § 53 Absatz 1 des Reichsgesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Art, 
insbesondere auch Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit 
zwischen mehreren gesetzlichen Vertretern, 
Verfügung, welche sonst die persönlichen Rechtsbeziehungen 
der Ehegatten zu einander betrifft, 
Verfügung, durch welche Rechtsbeziehungen zwischen Eltern 
und Kindern wider den Willen eines Beteiligten geändert oder 
näher geregelt werden, 
li 
— 1 
60. Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Vormundes, des 
Pflegers oder des Beistandes in jedem Rechnungsjahre fünf 
Pfennige von je hundert Mark des werbenden Vermögens als 
Gesamtgebühr. 
Anmerkungen. 
1. Die Gebühr umfaßt die in den 88 1837 bis 1844 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten gerichtlichen 
Handlungen, soweit sie sich auf die Vermögensver- 
waltung des Vormundes beziehen, und die Ent- 
lassung des Vormundes wegen pflichtwidriger Ver- 
mögensverwaltung. Sie umfaßt die Prüfung einer 
Rechnung des Vormundes auch dann, wenn diese 
unter den in den §§ 1752, 1892 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bezeichneten Umständen gelegt wird. 
2. Ist die Rechnungslegung für mehrere Jahre ange- 
ordnet, so wird die Gebühr für jedes Jahr besonders 
2 — 20.K. 
1 100 M. 
3 — 100 K.
	        
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