Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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63. Dem Richter in einer Schrift übergebene Verfügung von Todes 
wegen . .............. 
Anmerkungen zu Nr. 62 und 63. — 
.Die Gebühren umfassen, außer der Aufnahme des 
Protokolls, die amtliche Verwahrung der Ver— 
fügung und die Erteilung des Hinterlegungsscheins. 
Ist anzunehmen, daß das Vermögen, über welches 
verfügt wird, geringfügig sei, so kann das Gericht 
die Gebühren bis auf 2 K ermäßigen. 
Die Gebühren unter Nr. 62 und 63 werden zur 
Hälfte erhoben, wenn ein Testament vor dem Vor- 
steher einer Gemeinde oder eines durch Landes- 
gesetz einer Gemeinde gleichgestellten Verbandes 
oder Gutsbezirks errichtet wird. Die Gebühren 
gehören dann zu den von dem Vorsteher zu er- 
hebenden Sporteln. Die Vorschrift der Anmer- 
kung 2 findet entsprechende Anwendung. Die Vor- 
schrift der Anmerkung 1 ist nicht anzuwenden. 
4. Die Gebühren sind auch für die Errichtung eines ge- 
meinschaftlichen Testaments nur einmal zu erheben. 
64. Amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen, die 
nicht vor einem Richter errichtet worden ist, ein schließlich der 
Erteilung des Hinterlegungsscheins, . . . 
65. Rückgabe eines in gerichtliche Verwahrung genommenen, vor 
dem Richter oder Notar errichteten Testaments oder gleich— 
zeitige Rückgabe mehrerer derartiger, von demselben Erblasser 
errichteter Testamente 
– 
1. 
S 
Anmerkung. 
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn der Erblasser 
an demselben Tage vor demselben Gericht anderweit 
von Todes wegen verfügt. 
66. Rückgabe eines in gerichtliche Verwahrung genommenen Testa- 
ments, das nicht vor dem Richter oder Notar errichtet worden 
war, oder gleichzeitige Rückgabe mehrerer derartiger, von dem- 
selben Erblasser errichteter Testamente 
Anmerkung. 
Dasselbe gilt bei Rückgabe von Erbverträgen. 
10 — 100.. 
1 .— 10.% 
2 — 15.%. 
1 —5·4.
	        
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