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gungen, daß ein Rechtsnachfolger von Todes
wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender
überlebender Ehegatte oder ein Testamentsvoll—
strecker über eine Buchforderung zu verfügen be—
rechtigt ist, wird die für die Erteilung eines Erb—
scheins geordnete Gebühr nur bis zum Höchst—
betrage von 10 K, wenn aber das Gericht die
Auseinandersetzung vermittelt hat oder die Ver-
mittelung bei ihm beantragt ist, bis zum Höchst-
betrage von 3.K erhoben.
74. Vermittelung der Auseinandersetzung über einen Nachlaß oder
über das Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder
einer fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamtgebühr
bei einem Werte
bis zu 1 000 K 5 — 20.K,
von über 1 000.K bis 6 000 10 30 =
— — 6 00 10 0C00 20— 50
— = 10 000 20 0O000= 35 — 100
— — 20000-— 40 000- 60 — 200-,
— — 40000-— 60000- 100 — 300-,
— = 60 000 80 000 150 — 100
. 80 000 100 000 250 — 500
- -100000--200000-350—-650,
- -200000--500000-450—--—800-,
- -500000--1000000-600—--1000-
Bei einem Werte von mehr als 1 000 000 K können außer
der Gebühr von 600 bis 1000.K von jedem vollen Hundert-
tausend Mark des Mehrbetrags angesetzt werden btbs. 100.46.
Bei einem Werte von mehr als 10 000 .K darf die Gebühr
nicht mehr als ½ vom Hundert betragen.
Anmerkungen.
1. Als Wert gilt bei einem Nachlasse der nach Be-
richtigung der Nachlaßverbindlichkeiten, bei einem
Gesamtgute der nach Berichtigung der Gesamt-
gutsverbindlichkeiten verbleibende ÜUberschuß. Nach-
laßverbindlichkeiten, die einen Erben als solchen zu-