Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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d) die den Gerichtsbeamten zustehenden Tagegelder und 
Reisekosten, 
e) die an andere Behörden oder Beamte oder sonstige Per— 
sonen für deren Tätigkeit oder Leistungen zu zahlenden 
Beträge, 
f) die Kosten des Transports von Personen oder Sachen, 
g) die Haftkosten. 
Anmerkung zu Nr. 97 bis 100. 
Auslagen werden nicht erhoben in einem Verfahren, 
das nach Anmerkung 4 Absatz 1 zu Nr. 75 bis 81 ge- 
bührenfrei ist. 
  
Nr. 30. Bekanntmachung, 
den Wortlaut des Tarifs zur Kostenordnung für Rechtsanwälte und 
Notare in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1918 betreffend: 
vom 28. Mai 1918. 
Auf Grund der Ermächtigung unter Bb des Gesetzes vom 22. Mai 1918, 
G.= u. V.-Bl. S. 69, zur Anderung der Kostenordnung für Rechtsanwälte und 
Notare vom 22. Juni 1900 wird der Wortlaut des Tarifs über die Kosten der Notare, 
wie er nunmehr Gültigkeit erlangt hat, im nachstehenden bekannt gemacht. 
Dresden, den 28. Mai 1918. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Dr. Grützmann. 
Stock.
	        
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