Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Muß die Leistung an mehr als einer Stelle begehrt oder die 
Polizeibehörde um Auskunft ersucht werden, so erhöht sich die 
Gebühr wegen jeder weiteren Nachfrage bei einem Betrage 
bis 100.K einschließlich um 1.# 
von mehr als 1060 mm„ 2— 
Die Gebühr umfaßt die Geschäfte, die zur Sicherung der 
Nachweisbarkeit des Protestes vorgenommen werden. 
6. Beglaubigungsvermerk, der eine oder mehrere unter derselben 
Urkunde befindlichen Unterschriften oder Handzeichen zum 
Gegenstande .t. 1.K 50 5 25· 
bei einem Werte des Gegenstandes der Urkunde von mehr als 
500 000.46( und höchstens 1 000 000.K kann ein Zuschlag bis zu 25.K 
bei höheren Werten für jede angefangene weitere Million ein 
weiterer Zuschlag bis . .. 30·-K 
erhoben werden. 
Betrifft der Beglaubigungsvermerk mehr als fünf Personen, 
so kann wegen jeder weiteren Person noch eine Mark erhoben 
werden. 
7. Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder einer einfachen Aus- 
fertigung 
von jeder Seite 20 5# 
mindestesss 2 K## 
Wird die Erteilung einer einfachen Ausfertigung von einer 
anderen Person als derjenigen beantragt, welche die Beurkun- 
dung beantragt hatte, und ohne Zustimmung dieser Person, so 
beträgt die Geühbhbbr ....... 1 5. 
Derjenigen Person, welche die Beurkundung beantragt hatte, 
steht ihr Rechtsnachfolger gleich. 
8. Erteilung oder Versagung einer vollstreckbaren Ausfertigung 2 50%. 
Die Gebühr für die Versagung umfaßt die Bekannt tmachung 
der Gründe. 
9. Gestattung der Einsicht einer Urkunde oder mehrerer Urkunden 
zugleich, einschließlich der Aufsuchung und Vorlegung, 
wenn der Jahrgang der Errichtung angegeben ist, 2 /K 
andernfaallllaa 41. K. 
Dieselbe Gebühr ist zu erheben, wenn Urkunden zu anderen 
Zwecken als zur Gestattung der Einsicht aufgesucht werden.
	        
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