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22. Hat der Notar
a) eins der unter Nr. 1, 3, 6, 7, 11 bis 15 und 21 bezeichneten
Geschäfte oder eine Verlosung oder die Aufnahme eines
Vermögensverzeichnisses außerhalb der Amtsstelle
oder
b) eins dieser Geschäfte oder der Geschäfte unter Nr. 2 oder
Nr. 5 an einem Sonn= oder Feiertag oder, wenn auch
nur teilweise, in der Zeit von abends 7 Uhr bis morgens
8 Uhr
vorzunehmen, so kann er eine Zuschlagsgebühr erheben von
Liegen bei einem Geschäfte mehrere Erhöhungsgründe zu-
gleich vor, so kann die Zuschlagsgebühr für jeden Grund beson-
ders erhoben werden.
Tagegelder sind neben der Zuschlagsgebühr unter a des ersten
Absatzes nur insoweit zu erheben, als sie diese übersteigen.
23. Hat der Notar einen Dolmetscher zugezogen oder ist die Zu-
ziehung nur deshalb unterblieben, weil der Notar oder die
mitwirkenden Personen der fremden Sprache mächtig waren,
so kann er die Gebühren um die Hälfte erhöhen; die Zuschlags-
gebühr (Nr. 22) wird nicht erhöht.
Die Erhöhung tritt auch dann nur einmal ein, wenn bei
demselben Geschäfte in Ansehung verschiedener Beteiligter die
im Absatz 1 bezeichneten beiden Fälle zugleich vorliegen.
II. Auslagen.
24. Bestellung eines Schriftstückes
a) zur #fstttt
b) unmittelbar an den Empfänger innerhalb des Gemeinde-
bezirks, wo der Notar seine Amtsstelle hhht.
J) unmittelbar an den Empfänger außerhalb dieses Gemeinde-
bezirks
Botenlöhne können nur erhoben werden, wenn die Dring-
lichkeit der Sache ohne Verschulden des Notars die Besorgung
durch einen besonderen Lohnboten erforderte.
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