Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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22. Hat der Notar 
a) eins der unter Nr. 1, 3, 6, 7, 11 bis 15 und 21 bezeichneten 
Geschäfte oder eine Verlosung oder die Aufnahme eines 
Vermögensverzeichnisses außerhalb der Amtsstelle 
oder 
b) eins dieser Geschäfte oder der Geschäfte unter Nr. 2 oder 
Nr. 5 an einem Sonn= oder Feiertag oder, wenn auch 
nur teilweise, in der Zeit von abends 7 Uhr bis morgens 
8 Uhr 
vorzunehmen, so kann er eine Zuschlagsgebühr erheben von 
Liegen bei einem Geschäfte mehrere Erhöhungsgründe zu- 
gleich vor, so kann die Zuschlagsgebühr für jeden Grund beson- 
ders erhoben werden. 
Tagegelder sind neben der Zuschlagsgebühr unter a des ersten 
Absatzes nur insoweit zu erheben, als sie diese übersteigen. 
23. Hat der Notar einen Dolmetscher zugezogen oder ist die Zu- 
ziehung nur deshalb unterblieben, weil der Notar oder die 
mitwirkenden Personen der fremden Sprache mächtig waren, 
so kann er die Gebühren um die Hälfte erhöhen; die Zuschlags- 
gebühr (Nr. 22) wird nicht erhöht. 
Die Erhöhung tritt auch dann nur einmal ein, wenn bei 
demselben Geschäfte in Ansehung verschiedener Beteiligter die 
im Absatz 1 bezeichneten beiden Fälle zugleich vorliegen. 
II. Auslagen. 
24. Bestellung eines Schriftstückes 
a) zur #fstttt 
b) unmittelbar an den Empfänger innerhalb des Gemeinde- 
bezirks, wo der Notar seine Amtsstelle hhht. 
J) unmittelbar an den Empfänger außerhalb dieses Gemeinde- 
bezirks 
Botenlöhne können nur erhoben werden, wenn die Dring- 
lichkeit der Sache ohne Verschulden des Notars die Besorgung 
durch einen besonderen Lohnboten erforderte. 
3 —8-K. 
10 3, 
10 3, 
20 Z.
	        
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