1918.
— 117 —
werden diese erstattet. Der Ansatz unter II
bleibt unberührt.
V. Jedes angefangene Kilometer wird für voll ge-
rechnet.
B. Muß sich der Notar in seinem Wohnort oder innerhalb
zweier Kilometer von den Grenzen dieses Ortes an eine
Stelle begeben, die von seiner Amtsstelle bei Benutzung
der nächsten Straßenverbindung mindestens ein Kilo-
meter entfernt liegt, so erhält er die aufgewendeten
Fuhrkosten für den Hin= und Rückweg und wenn die
Entfernung mindestens zwei Kilometer beträgt, nach
seiner Wahl an Stelle dieser Fuhrkosten eine Wege-
gebühr von 3%.
Hat sich der Notar an verschiedene solche Stellen nach-
einander zu begeben, so kann er, wenn die Entfernung
von der Amtsstelle bis zu ihr zurück mindestens zwei
Kilometer beträgt, die Fuhrkosten, wenn sie mindestens
vier Kilometer beträgt, nach seiner Wahl an Stelle der
Fuhrkosten die Wegegebühr von 3.K beanspruchen.
Auslagen, die dadurch erwachsen, daß der Notar
durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, sich eines
Fuhrwerks zu bedienen, oder die sonst aufgewendet
werden mußten (z. B. Brücken= oder Fährgeld), erhält
er ohne Rücksicht auf die Entfernung erstattet.
C. Die Beträge unter Al bis III, V und unter B können
auch dann nur einmal beansprucht werden, wenn der Notar
auf derselben Reise oder auf demselben Wege für mehrere
Antragsteller tätig geworden ist; sie sind dann auf die
Antragsteller nach dem Verhältnis der Summen zu ver-
teilen, die bei abgesonderter Erledigung jedes Geschäfts
nach Nr. 25 zu erheben gewesen wären.
Jeder Antragsteller haftet dem Notar für den Be-
trag, der bei abgesonderter Erledigung seines Antrags
erwachsen wäre; die Mitverhaftung der anderen An-
tragsteller kann dem Notar gegenüber nicht geltend
gemacht werden.
20