Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

1918. 
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werden diese erstattet. Der Ansatz unter II 
bleibt unberührt. 
V. Jedes angefangene Kilometer wird für voll ge- 
rechnet. 
B. Muß sich der Notar in seinem Wohnort oder innerhalb 
zweier Kilometer von den Grenzen dieses Ortes an eine 
Stelle begeben, die von seiner Amtsstelle bei Benutzung 
der nächsten Straßenverbindung mindestens ein Kilo- 
meter entfernt liegt, so erhält er die aufgewendeten 
Fuhrkosten für den Hin= und Rückweg und wenn die 
Entfernung mindestens zwei Kilometer beträgt, nach 
seiner Wahl an Stelle dieser Fuhrkosten eine Wege- 
gebühr von 3%. 
Hat sich der Notar an verschiedene solche Stellen nach- 
einander zu begeben, so kann er, wenn die Entfernung 
von der Amtsstelle bis zu ihr zurück mindestens zwei 
Kilometer beträgt, die Fuhrkosten, wenn sie mindestens 
vier Kilometer beträgt, nach seiner Wahl an Stelle der 
Fuhrkosten die Wegegebühr von 3.K beanspruchen. 
Auslagen, die dadurch erwachsen, daß der Notar 
durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, sich eines 
Fuhrwerks zu bedienen, oder die sonst aufgewendet 
werden mußten (z. B. Brücken= oder Fährgeld), erhält 
er ohne Rücksicht auf die Entfernung erstattet. 
C. Die Beträge unter Al bis III, V und unter B können 
auch dann nur einmal beansprucht werden, wenn der Notar 
auf derselben Reise oder auf demselben Wege für mehrere 
Antragsteller tätig geworden ist; sie sind dann auf die 
Antragsteller nach dem Verhältnis der Summen zu ver- 
teilen, die bei abgesonderter Erledigung jedes Geschäfts 
nach Nr. 25 zu erheben gewesen wären. 
Jeder Antragsteller haftet dem Notar für den Be- 
trag, der bei abgesonderter Erledigung seines Antrags 
erwachsen wäre; die Mitverhaftung der anderen An- 
tragsteller kann dem Notar gegenüber nicht geltend 
gemacht werden. 
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