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Nr. 31. Finanzgesetz
auf die Jahre 1918 und 1919;
vom 21. Mai 1918.
W##n, Friedrich August, von GOTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz
auf die Jahre 1918 und 1919 zu erlassen wie folgt:
§ 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushaltsplans werden die Ge-
samteinnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes
der Jahre 1918 und 1919 auf die Summe von
619874 929 A
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre
überdies noch ein Gesamtbetrag von
103 463 000 M
hiermit ausgesetzt.
§ 2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und
seiner auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind,
außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushaltsplans
zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1918 und 1919 zu erheben:
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer) zu-
züglich der in §§ 3 bis 5 geordneten Zuschläge,
b) die Grundsteuer nach 8 Pfennigen von jeder Steuereinheit (vergl. § 9),
J) die Ergänzungssteuer zuzüglich der in § 7 geordneten Zuschläge,
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Übergangsabgabe von vereinsländischem und
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
1) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu entrichten
ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§ 61 des Reichserbschafts-
steuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654),
9) die landesrechtliche Stempelsteuer und
h) der Anteil des Staates an der Zuwachssteuer für die Verwaltung und Er-
hebung aus den bis mit 31. Dezember 1914 eingetretenen Fällen der
Steuerpflicht.