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festgesetzt. Dasselbe gilt, soweit nicht in Abs. 1 Satz 2 Abweichendes bestimmt ist,
für das Berufungs-, Nachschätzungs= und Nachzahlungsverfahren auf die Jahre 1918
und 1919. Bei der Steuererhebung auf Grund der allgemeinen Einschätzung im
Jahre 1919 werden die Zuschläge je auf die beiden gemäß § 9 des Einkommen-
steuergesetzes und § 10 des Ergänzungssteuergesetzes festgesetzten Steuertermine
gleichmäßig verteilt.
89. (1) Die Grundsteuer ist im Jahre 1918 mit 2 Pfennigen von jeder Steuer-
einheit am 1. Februar und mit 6 Pfennigen von jeder Steuereinheit am 1. August,
im Jahre 1919 mit 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit je am 1. Februar und
am 1. August zu entrichten.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf die Jahre von 1915 ab außer
in den Fällen des § 39 des Gesetzes, die Einführung des neuen Grundsteuersystems
betreffend, vom 9. September 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 97) auf Ansuchen Erlaß von
Grundsteuer zu bewilligen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß in dem Jahre,
für das um Erlaß nachgesucht wird, die Erträge seines Grundstücks durch Ausfälle
an Miet= und Pachtzinsen oder sonst erheblich zurückgegangen sind, und wenn die
Erhebung der Grundsteuer in der vollen gesetzlichen Höhe für den Steuerpflichtigen
bei Berücksichtigung seiner Einkommens= und Vermögensverhältnisse eine besondere
Härte bedeuten würde. Das Finanzministerium kann diese Ermächtigung auf nach-
geordnete Behörden übertragen.
§ 10. Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Bestimmungen in § 2a
bis c, §5 3 bis 9 werden durch Verordnung getroffen.
§ 11. Die Vorschriften in § 5 des Gesetzes, die Einführung des neuen Grund-
steuersystems betreffend, vom 9. September 1843, in der Fassung von Art. 3 des
Gesetzes, die direkten Steuern betreffend, vom 3. Juli 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 153)
und in Art. 1I und II des Gesetzes, die direkten Steuern betreffend, vom 3. Juli 1902
(G.= u. V.-Bl. S. 278) werden, soweit ihnen die Vorschriften in § 2a bis c, 88 3
bis 9 des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen, für die Jahre 1918 und 1919
außer Kraft gesetzt.
§ 12. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrück-
lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
§ 13. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist den be-
weglichen Vermögensbeständen des Staates zu entnehmen.
1918. 21