Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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festgesetzt. Dasselbe gilt, soweit nicht in Abs. 1 Satz 2 Abweichendes bestimmt ist, 
für das Berufungs-, Nachschätzungs= und Nachzahlungsverfahren auf die Jahre 1918 
und 1919. Bei der Steuererhebung auf Grund der allgemeinen Einschätzung im 
Jahre 1919 werden die Zuschläge je auf die beiden gemäß § 9 des Einkommen- 
steuergesetzes und § 10 des Ergänzungssteuergesetzes festgesetzten Steuertermine 
gleichmäßig verteilt. 
89. (1) Die Grundsteuer ist im Jahre 1918 mit 2 Pfennigen von jeder Steuer- 
einheit am 1. Februar und mit 6 Pfennigen von jeder Steuereinheit am 1. August, 
im Jahre 1919 mit 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit je am 1. Februar und 
am 1. August zu entrichten. 
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf die Jahre von 1915 ab außer 
in den Fällen des § 39 des Gesetzes, die Einführung des neuen Grundsteuersystems 
betreffend, vom 9. September 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 97) auf Ansuchen Erlaß von 
Grundsteuer zu bewilligen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß in dem Jahre, 
für das um Erlaß nachgesucht wird, die Erträge seines Grundstücks durch Ausfälle 
an Miet= und Pachtzinsen oder sonst erheblich zurückgegangen sind, und wenn die 
Erhebung der Grundsteuer in der vollen gesetzlichen Höhe für den Steuerpflichtigen 
bei Berücksichtigung seiner Einkommens= und Vermögensverhältnisse eine besondere 
Härte bedeuten würde. Das Finanzministerium kann diese Ermächtigung auf nach- 
geordnete Behörden übertragen. 
§ 10. Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Bestimmungen in § 2a 
bis c, §5 3 bis 9 werden durch Verordnung getroffen. 
§ 11. Die Vorschriften in § 5 des Gesetzes, die Einführung des neuen Grund- 
steuersystems betreffend, vom 9. September 1843, in der Fassung von Art. 3 des 
Gesetzes, die direkten Steuern betreffend, vom 3. Juli 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 153) 
und in Art. 1I und II des Gesetzes, die direkten Steuern betreffend, vom 3. Juli 1902 
(G.= u. V.-Bl. S. 278) werden, soweit ihnen die Vorschriften in § 2a bis c, 88 3 
bis 9 des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen, für die Jahre 1918 und 1919 
außer Kraft gesetzt. 
§ 12. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrück- 
lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
§ 13. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist den be- 
weglichen Vermögensbeständen des Staates zu entnehmen. 
1918. 21
	        
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